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Information
Zürich, im Januar 2009

Kurzinformation zum Jahreswechsel 2008/09

  1. Bei der AHV/ALV bleiben 2009 die Beitragssätze und die ALV Höchstgrenze unverändert. Die AHV/IV Renten wurden leicht angehoben (siehe Datenblatt). Die Geringfügigkeitsgrenze bei der AHV bleibt bei CHF 2'200 pro Jahr und Arbeitgeber, unverändert bleibt auch der Rentnerfreibetrag von CHF 16'800 pa.
  2. 2009 tritt das Bundesgesetz über Familienzulagen (früher Kinderzulagen) in Kraft. Mindestansätze sind: CHF 200 für Kinder bis 16 Jahre, CHF 250 für Jugendliche in Ausbildung bis 25 Jahre. Der Kanton Zürich hat noch keine Gesetzesanpassung vorgenommen und übernimmt die Mindeststandards per Notverordnung. Eventuell werden bei der Beratung des Gesetzes höhere Ansätze gefordert, was zu einer späteren Anpassung führen könnte (Details siehe INFO 2008-10 Buchstabe e).


  3. Die Beitrags-Grenzwerte bei der beruflichen Vorsorge BVG wurden angepasst, Details siehe Datenblatt. Der Renten-Umwandlungssatz für das BVG Obligatorium von ursprünglich 7.2 % soll ab 2007 stufenweise auf 6.8 % im 2014 sinken. Für 2009 gilt der Satz von 7.0 %. Das Parlament hat 2008 beschlossen, den Satz auf 6.4 % im 2015 zu senken. Eventuell kommt gegen diese zusätzliche Kürzung ein Referendum zustande. Per 1.1.2009 tritt für Pensionskassen die Anlageverordnung 2 in Kraft, wonach die Quoten für alternative Finanzprodukte erhöht und für Immobilien verringert wird. Weitere Details zu den Neuerungen im BVG finden Sie unter INFO 2008-10.
  4. Unter www.betreibungsschalter.ch können neu die Formulare für Betreibungen ab dem Internet bezogen werden.
  5. Die gestaffelt in Kraft tretende Unternehmenssteuerreform II haben wir in der INFO 2008-10 Buchstabe B beschrieben. Wichtig: Ab 2009 gilt beim Bund die Teilbesteuerung der Dividenden für qualifizierte Beteiligungen; viele Kantone haben die entsprechenden Regelungen bereits schon früher in Kraft gesetzt.
  6. Im Zusammenhang mit den Domizil- und Holdinggesellschaften sind in nächster Zeit Änderungen bezüglich Gleichbehandlung von in- und ausländischen Erträgen zu erwarten. Die vereinfachte Kostenabrechnung mittels Fifty-Fifty-Praxis gilt ab 2009 nicht mehr, die steuerlich geltend gemachten Kosten sind nun individuell mit den Steuerbehörden zu vereinbaren.
  7. Für die Abschlüsse 2008 wirken sich erstmals die Bestimmungen gemäss neuem Aktienrecht aus, insbesonders bezüglich IKS für die der ordentlichen Revision unterstellten Gesellschaften sowie die Risikobeurteilung für alle AG und GmbH. In der INFO 2008-10 haben wir diese Neuerungen eingehend behandelt.
  8. Ab den Jahresabschlüssen 2008 gelten die neuen Bestimmungen bezüglich der Revisionspflicht und der Revisionsaufsicht. Anlässlich der kommenden Revision werden wir individuell auf die Neuerungen im Aktienrecht/GmbH-Recht und die Bestimmungen zur Revision eingehen. In der INFO 2007-01 finden sie detaillierte Erläuterungen zu diesen Themen.
  9. Unverändert bleiben 2009 die Sätze der MWSt . Im 2008 wurden durch die Steuerverwaltung sämtliche Branchenbroschüren, Spezialbroschüren und Merkblätter überarbeitet. Darin enthalten sind die seit dem Inkrafttreten des MWSt-Gesetzes im 2001 vorgenommenen Praxisänderungen und –präzisierungen.
    Link: http://www.estv.admin.ch/d/mwst/dokumentation/publikationen.