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Information
Kurzinformation Herbst 2008


a)
Aktiengesellschaften können eigene Aktien erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der dafür notwendigen Höhe vorhanden ist (Art. 659 OR, siehe auch ORTAG INFO 1998-01 Buchstabe C). Wir erinnern Sie heute nochmals an die geltenden steuerlichen Bestimmungen: Bis zu 10 % des gesamten Aktienkapitals können max. 6 Jahre im Eigenbestand bleiben. Bei vinkulierten oder sonst wie gebundenen Aktien (z. B. Mitarbeiterbeteiligungsmodelle) können zusätzliche 10 % des Aktienkapitals während max. zwei Jahren im Eigenbestand gehalten werden.

Bei rollendem Handel mit eigenen Aktien gelten die Fristen pro Position (first in, first out). Nach Ablauf der erwähnten Fristen gilt der betroffene Bestand steuerlich als teilliquidiert resp. als Kapitalherabsetzung und die allfällige positive Differenz zwischen Erwerbspreis und Nominalwert wird mit der Verrechnungssteuer von 35 % abgerechnet.

b)
In der ORTAG INFO 2001-10 Ziffer IV haben wir Sie über die Steuerpflicht bei Sitz- oder Wohnsitzwechsel informiert: Wir fassen nochmals zusammen:
  • Natürliche Personen, die den Kanton wechseln, haben ihr Hauptsteuerdomizil für das laufende Jahr im Kanton, in welchem sie am 31.12. ansässig sind. Bei Gemeindewechseln innerhalb des Kantons Zürich gilt der Wohnsitz am 1.1. für das laufende Jahr.
  • Juristische Personen versteuern das Jahresergebnis in % der Anwesenheitsmonate im Kanton, wobei der Sitzkanton am 31.12. die Führung übernimmt.
c)
Der Zürcher Kantonsrat hat im September 2008 die Behörden- und die Volksinitiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung abgelehnt. Somit wird es im 2009 voraussichtlich zu dieser Frage zu einer Volksabstimmung kommen.

2005 bezahlten gemäss Bericht der NZZ vom 23.9.08 insgesamt 103 im Kanton ZH ansässige vermögende Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz rd. CHF 15 Mio. Steuern aufgrund ihrer angenommenen Lebenshaltungskosten. In der ganzen Schweiz sollen knapp 4'000 Pauschalabkommen mit einem Steueraufkommen von rd. CHF 400 Mio. bestehen. Im eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetz ist die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ausdrücklich vorgesehen.

d)
d) Eine interkantonale Doppelbesteuerung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger von verschiedenen Kantonen für den gleichen Sachverhalt besteuert wird. Solche Ent-scheide können mit den massgebenden kantonalen Rechtsmitteln angefochten werden. Es war aber nicht zwingend notwendig, den kantonalen Instanzenweg zu durchlaufen, sondern der Steuerpflichtige hatte die Möglichkeit, direkt ans Bundesgericht zu gelangen und eine Doppelbesteuerungsbeschwerde zu erheben. Dies ist jetzt nicht mehr möglich, da nach neuem Recht der Instanzenweg zumindest in einem Kanton durchlaufen werden muss. Nachdem vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr zugelassen sind, müssen diese zwingend im kantonalen Verfahren vorgebracht werden. Damit werden die prozessualen Hürden höher und es ist notwendig, dass sich der Steuerpflichtige bereits in einem frühen Stadium durch einen Fachmann vertreten lässt.

e)
Am 1. Januar 2009 tritt das Bundesgesetz über Familienzulagen (früher Kinderzu-lagen) in Kraft. Darin werden gesamtschweizerisch Mindeststandards festgehalten. Es steht den Kantonen jedoch frei, weitere und/oder höhere Leistungen festzulegen. Der Kanton Zürich hat die Umsetzung "verbummelt" und muss nun das neue Famili-enzulagengesetz mittels Notverordnung in Kraft setzen. Diese sieht unter anderem Zulagen von CHF 200 für Kinder bis 16 Jahre resp. CHF 250 für Jugendliche in Aus-bildung bis 25 Jahre vor.

Mit dem in Kraft treten des neuen Gesetzes entfällt die bis anhin teilweise mögliche Befreiung von der Unterstellung unter das Kinderzulagengesetz. Alle Arbeitgeber müssen sich zwingend einer Familienausgleichskasse anschliessen. Bis anhin waren die Kassen bei der Festlegung des Beitragssatzes frei. Im Gesetzesentwurf des Kantons Zürich ist nun leider vorgesehen, einen Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen vorzunehmen. Dies wird zwangsläufig zu einer Erhöhung der Beitragssätze bei den gut und kostengünstig geführten Ausgleichskassen führen. Ferner ist unsicher, ob die bundesrechtlichen Mindestzulagen unverändert ins Einführungsgesetz übernommen werden. Verschiedene Parteien wünschen deutlich höhere Zulagen oder gar eine rückwirkende Erhöhung per 1. Januar 2008.

f)
Der Bundesrat erhöht 2009 die AHV/IV-Renten: die minimale einfache Altersrente von CHF 1'105 auf CHF 1'140 und die Maximalrente von CHF 2'210 auf CHF 2'280. Die Ehepaarrenten belaufen sich auf das 1 ½ -fache. Gleichzeitig ändern die übrigen Sozialversicherungsgrenzwerte. Auf unserer Homepage www.ortag.ch finden Sie das aktuelle Datenblatt.

g)
Bei der Direkten Bundessteuer wird auf 2009 der Abzug für Autos von bisher 65 auf neu 70 Rappen pro Fahrkilometer erhöht. Das Minimum der Pauschale für übrige Berufskosten wird von CHF 1'900 auf CHF 2'000 und das Maximum von CHF 3'800 auf CHF 4'000 angehoben. Die Folgen der kalten Progression werden jedoch auf die Steuerperiode 2009 nicht ausgeglichen.

h)
In der Kurzinformation 2007-10, Buchstabe h) haben wir auf die Pläne für eine eidgenössische Steueramnestie hingewiesen. Der Bundesrat hat nun mit dem "Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige" per 1. Januar 2010 eine Mini-Steueramnestie in Kraft gesetzt: Neu kann bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die Nachsteuer (für die Vor­jahre geschuldete Steuer) inklusive Verzugszins nur noch für die letzten drei statt zehn vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden nachgefordert werden, sofern die Erben ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen.

Zusätzlich können neu auch natürliche und juristische Personen bei der ersten Selbst­anzeige ei­ner Hinterziehung komplett straffrei ausgehen. Einzig die ordentliche Nach­steuer und der Verzugszins werden für zehn Jahre nacherhoben. Voraussetzung ist wiederum, dass die steuerpflichtige Person ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt.

i)
Die Dumont-Praxis soll abgeschafft werden. Zukünftig wird der neue Eigentümer die Unterhaltskosten (unabhängig vom Zustand der Liegenschaft beim Kauf) bereits im ersten Jahr vom steuerbaren Einkommen ab­ziehen können. Bisher musste mit Renovationen fünf Jahre zugewartet werden (siehe INFO 2007-1, Buchstabe e). Nachdem der Nationalrat bereits am 20. März 2008 die Abschaffung der Dumont-Praxis beschlossen hat, ist ihm nun der Ständerat am 23. September 2008 gefolgt. Die Ände­rung tritt beim Bund voraussichtlich erst Anfang 2010 in Kraft, da noch die Schlussabstimmung im Parlament und vor allem die anschliessende Referendumsfrist abgewartet werden muss. Die Kantone haben weitere 2 Jahre Zeit, ihre Steuergesetze entsprechend anzupassen.