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Information
Anhang zur ORTAG INFORMATION Oktober 2008

Inhalt

A: Aktuelles aus der beruflichen Vorsorge »

B: Unternehmenssteuerreform II »

C: Internes Kontrollsystem IKS gemäss neuem Aktienrecht »

D: Risikobeurteilung durch den Verwaltungsrat gemäss neuem Aktienrecht
     mit Checklist »




A: Aktuelles aus der beruflichen Vorsorge
  1. Verbesserung für atypische Arbeitnehmende
    Der Bundesrat verbessert mit der Änderung von Art. 1j Abs. 1 Bst. b und dem neuen Art. 1k BVV 2 die Situation von Arbeitnehmenden, die häufig die Stelle wechseln resp. Teilzeit arbeiten. Demnach werden Arbeitnehmende, die mehrere Arbeitseinsätze für denselben Arbeitgeber leisten, dem BVG unterstellt, wenn die Gesamtdauer der Einsätze 3 Monate übersteigt und sofern die Unterbrechungen zwischen den einzelnen Einsätzen für denselben Arbeitgeber höchstens 3 Monate dauern. Diese Massnahme tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

  2. Anpassung der Anlagebestimmungen
    Der Bundesrat hat per 1. Januar 2009 Verordnungsänderungen beschlossen, die den Anlagekatalog und die Anlagebegrenzungen vereinfachen und aktualisieren, aber auch die Eigenverantwortung und das Vorsichtsprinzip in Art. 49a und 50 BVV 2 im Sinne der Prudent Investor Rule (USA) noch stärker betont: Die Anlageprozesse stehen neu im Zentrum. Alternative Anlagen in diversifizierte Vehikel ohne Nachschusspflicht werden ohne Erweiterungsbegründung zugelassen. Neben der Reduktion und Vereinfachung des Systems der Anlagelimiten dürfen jedoch beispielsweise Anlagen in Immobilien neu höchstens 5 % des Gesamtvermögens pro Immobilie betragen oder eine einzelne Immobilie darf temporär höchstens bis zu 30 % ihres Verkehrswertes belehnt werden. Im Anlagereglement müssen deshalb verschiedene Punkte bis spätestens 1.1.2011 zusätzlich resp. neu geregelt werden. Bisherige Anlagevorschriften siehe INFO 2001-2 und 2004-9.

  3. Mindestzins 2009
    Die BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat, die Altersguthaben der 2. Säule 2009 mindestens mit 2 % zu verzinsen (2008 2,75 %).

  4. Begünstigtenordnung
    Da wir immer wieder nach dem Spielraum für Begünstigungen von Hinterlassenenleistungen in der beruflichen Vorsorge gefragt werden und weil nach unserem letzten diesbezüglichen Beitrag in der ORTAG INFO 2004-09 (Anhang C, 1. BVG-Revision, 2. Paket, 3. Punkt) zusätzlich das Partnerschaftsgesetz per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt wurde, führen wir nachfolgend die begünstigten Personen auf, die die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben dem überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) bzw. der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerin oder dem eingetragenen Partner (Art. 19a BVG) und Waisen (Art. 20 BVG) für die Hinterlassenenleistungen in ihrem Reglement vorsehen kann (Art. 20a BVG):
      a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
      b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
      c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
      1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
      2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.


B: Unternehmenssteuerreform II

Am 24. Februar 2008 wurde vom Volk in einer Referendumsabstimmung die Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II mit 50,5 Prozent Ja-Stimmen sehr knapp angenommen. Der Bundesrat hat die gestaffelte Inkraftsetzung der Reform ab Anfang 2009 beschlossen. Die Kantone werden zwei Jahre Zeit haben (ab 1. Januar 2009), die im Steuerharmonisierungsgesetz vorgesehenen Anpassungen vorzunehmen. Auch auf Bundesebene treten einige Bestimmungen erst später in Kraft. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Anpassungen sowie deren Inkraftsetzung:


Inkraftsetzung ab

Gesetzesänderung

1. Juli 2008

  • Aufhebung der Möglichkeit zur Bildung steuerbegünstigter Ar­beitsbeschaffungsreserven.

1. Januar 2009

  • Möglichkeit für die Kantone, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen.
  • Entlastungen bei der Emissionsabgabe bei Sanierungen (Befreiung von der Emissionsabgabe bei Sanierungsleistungen bis maximal CHF 10 Mio.) und Erhöhung der Freigrenze auf CHF 1.0 Mio. auch bei Genossenschaften.
  • Bei der direkten Bundessteuer die Teilbesteuerung der Dividenden für qualifizierte Beteiligungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital müssen die Anteilseigner die Dividenden im Privatvermögen nur noch zu 60 Prozent und im Geschäftsvermögen nur noch zu 50 Prozent versteu­ern. Die Bandbreite der kantonalen Teilbesteuerungssätze sowie die Mindestbeteiligungsquote variiert je nach Kanton. Mit der INFO 2007-10 Buchstabe A) haben wir Sie über die Be­rechnungsmethoden informiert.

1. Januar 2010

  • Erhöhung des Zinsfreibetrags bei der Verrechnungs- steuer von CHF 50 auf CHF 200 auf allen Kundenguthaben. Heute sind es CHF 50, beschränkt auf Sparkonten.
1. Januar 2011
  • Ausweitung des Beteiligungsabzugs durch Senkung der Beteili­gungsquote von 20 % auf 10 % resp. von CHF 2 Mio. auf CHF 1 Mio. Für Kapitalgewinne gilt neu ebenfalls eine Beteiligungsquote von 10 %.
  • Aufschubtatbestände wie Steueraufschub bei Übertragung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen und Aufschub der Besteuerung stiller Reserven bei Erbteilung.
  • Kapitaleinlageprinzip (ermöglicht die steuerfreie Rückzahlung der von Anteilseignern erbrachten offenen Kapitaleinlagen einschliesslich des bisher steuerbaren Agios).
  • Erleichterungen bei der Ersatzbeschaffung bei Neuausrichtungen von Unternehmen. Der Gewinn aus dem Verkauf eines Produktionsmittels ist künftig auch dann steuerfrei, wenn er für den Kauf eines andern Produktionsmittels verwendet wird.
  • Entlastung der Liquidationsgewinne (entlastet Selbständigerwerbende bei definitiver Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit durch steuerliche Milderung der Liquidationsgewinne).



C: Internes Kontrollsystem IKS gemäss neuem Aktienrecht

Im Anhang zur ORTAG INFO 2007-10 haben wir Sie unter Buchstabe E über das 2008 erstmals von den der ordentlichen Revision unterstellten Gesellschaften zu dokumentierende IKS orientiert. Von Gesetzes wegen sind neben Publikumsgesellschaften alle Gesellschaften verpflichtet, gestützt auf eine Risikobeurteilung (Art. 663b Ziff. 12 OR) ein IKS (Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR) bis spätestens 31.12.2008 aufzubauen, einzuführen, zu überwachen und zu dokumentieren, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten (Art. 727 OR):

  • Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,
  • Umsatzerlös von 20 Millionen Franken,
  • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Wichtig ist, dass der Verwaltungsrat diejenigen Kontrollaktivitäten festlegt, die dazu dienen, die relevanten Risiken zu minimieren. Aufgabe der Geschäftsleitung ist es, das IKS so zu gestalten, umsetzen, zu dokumentieren und zu überprüfen, dass die Ziele des Verwaltungsrates erreicht werden.

Die Dokumentation (ev. aufbauend auf QS-Handbuch) sollte über die folgenden Punkte Auskunft geben:
  • Kontrollumfeld (Leitbild, Organisationsstruktur etc.)
  • Risikobeurteilungsprozess (Geschäftsrisiken, Eintretenswahrscheinlichkeit, Massnahmen)
  • Informatiksysteme (Daten- und Informationsverarbeitung relevanter Geschäftsvorfälle)
  • Kontrollaktivitäten (Autorisierung, Leistungskontrolle, Informationsverarbeitung, physische Kontrolle, Funktionentrennung)
  • Überwachung der Kontrollen (verantwortliche und ausführende Stellen)

Verschiedene betroffene Klienten haben bezüglich Aufbau und Dokumentation IKS bereits mit uns Kontakt aufgenommen.




D: Risikobeurteilung durch den Verwaltungsrat gemäss neuem Aktienrecht

In der INFO 2007-10, Buchstabe F) haben wir Sie über die 2008 erstmals von allen Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften durchzuführende Risikobeurteilung informiert. Unabhängig, ob die Gesellschaft der eingeschränkten oder ordentlichen Revision unterliegt, müssen ab der Jahresrechnung 2008 sämtliche Aktiengesellschaften und GmbH's Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung im Anhang machen. Was darunter zu verstehen ist, wird jedoch im Art. 663b Ziff. 12 OR nicht näher bestimmt.

Nach herrschender Meinung sollen die Angaben situations- und benutzergerecht erfolgen. Dies bedeutet, dass - zumindest bei KMU's - der Verwaltungsrat einzig festhält, dass er eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Unternehmensrisiken vorgenommen und diese beurteilt hat. Angaben über einzelne wesentliche Risiken werden im Anhang jedoch nicht gemacht.

Der veb.ch (Schweizerischer Verband der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechungswesen) schlägt für kleinere und mittlere Unternehmen folgende Formulierung im Anhang vor:

"Der Verwaltungsrat hat periodisch ausreichende Risikobeurteilungen vorgenommen und allfällige sich daraus ergebende Massnahmen eingeleitet, um zu gewährleisten, dass das Risiko einer wesentlichen Falschaussage in der Rechnungslegung als klein einzustufen ist."

Für die Erstellung der Jahresrechnung, einschliesslich des Anhanges, ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Nachdem der Anhang jedoch ein Bestandteil der zu prüfenden Jahresrechnung darstellt, bilden diese auch einen Prüfungsgegenstand für den Abschlussprüfer. Er muss somit prüfen, ob die Angaben mit der durch den Verwaltungsrat durchgeführten Risikobeurteilung übereinstimmen. Daher ist die vorgenommene Risikobeurteilung durch den Verwaltungsrat entsprechend zu dokumentieren.

Nachstehend finden Sie unseren Vorschlag für eine Checklist zur Risikobeurteilung durch den Verwaltungsrat. Dabei sollen zuerst sämtliche möglichen Risiken festgehalten werden. Anschliessend erfolgt die Risikobewertung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung. In einem weiteren Schritt sind zur Risikobewältigung die Massnahmen aufzuführen, welche das Risiko ausschliessen, verkleinern oder überwälzen. Schlussendlich ist der für die Umsetzung Verantwortliche zu bestimmen und der dafür vorgesehene Zeitraum festzulegen. Diese Checklist finden Sie auch auf unserer Homepage auf der Startseite. Damit haben Sie die Möglichkeit, unseren Vorschlag an Ihre unternehmensspezifischen Gegebenheiten anzupassen.

Checklist zur Risikobeurteilung - Excel 19 KB »