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Information
Kurzinformation zum Jahreswechsel 2007/08


a)
Bei der AHV/ALV sind folgende Änderungen zu beachten:
  • Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der ALV und der obligatorischen Unfallversicherung erhöht sich von bisher CHF 106'800 auf neu CHF 126'000.
  • Für kurzfristige oder geringfügige Arbeitsverhältnisse wurden die Grenzwerte angepasst und im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren eingeführt. Wir verweisen auf den beiliegenden Anhang A zur ORTAG INFORMATION.
  • Die AHV Verordnung bezüglich Abrechnungspflicht bei Sonderfällen wie Entlassungen aus betrieblichen Gründen (Betriebsschliessungen, zusammenlegungen und restrukturierungen) wurde angepasst. Die Zusammenfassung der Änderungen finden Sie in der INFO-Datenbank.
b)
Die zeitliche Verrechnung von Geschäftsverlusten bei Selbständigerwerbenden wurde bei der AHV neu geregelt: Verluste von Selbständigerwerbenden können bei der AHV nur noch verrechnet werden, wenn sie in dem jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. Bei den direkten Steuern bleibt die Verlustverrechnungsfrist von 7 Jahren unverändert.

c)
Am 1. Januar 2008 tritt die 5. IV-Revision in Kraft. Diese betrifft insbesondere die Arbeit der IV-Stellen. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere die Früherfassung und die Frühintervention sowie die Integrationsmassnahmen. Aus der Sicht der Ausgleichskassen ist zu erwähnen, dass einerseits alle Zusatzrenten für Ehegatten von IV-Rentnern wegfallen und andererseits die IV-Taggelder auf eine neue Weise berechnet werden.

d)
Die Bestimmungen zur Säule 3a wurden durch den Bundesrat auf den 1.1.08 geändert. Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeitet, kann den Bezug der Säule 3a bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufschieben und er kann weiterhin steuerbegünstigt sparen bis zum Maximalbetrag von CHF 6'365 p.a. Wer keiner Pensionskasse angehört (z.B. diese schon auszahlen liess), kann bis 20% vom steuerbaren Erwerbseinkommen oder max. CHF 31'824 abziehen. Der Abzug ist auch zulässig, wenn der AHV-Freibetrag nicht erreicht wird. Im Jahr der Erwerbsaufgabe kann der volle Betrag einbezahlt werden. Mit dieser Massnahme sollen ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Weiterarbeiten motiviert werden. Neu kann der Bezug des Kapitals nun bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden, längstens aber fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus. Wenn die Säule 3a vor der Pensionierung ausbezahlt worden ist (zulässig sind max. 5 Jahre vor der ord. Pensionierung und immer nur ein gesamtes Konto) kann bei erneuter Arbeitsaufnahme wieder ein neues Konto eröffnet werden.

e)
Die Verzinsung von Guthaben und Schulden beträgt für die Steuern ab 2008:
  • Kanton Zürich: Vergütungs- und Ausgleichszins unverändert 2 %
    Verzugszins: 30 Tage nach Versand der definitiven Steuerrechnung neu 4,5 %
  • Bundessteuer: Verzugs- und Rückerstattungszins Erhöhung von 3,5 % auf 4 %
    Vergütungszins für Vorauszahlungen: Erhöhung von 1 % auf 1,5 %
f)
Am 24. Februar 2008 stimmen wir auf Bundesebene aufgrund eines Referendums der Linken über die Unternehmenssteuerreform II ab. Jenseits von parteitaktischen und ideologischen oder steuersystematischen Gründen darf die Vorlage als positiv für die Wettbewerbsfähigkeit der KMU gewertet werden. Geregelt werden neben der Teilentlastung der doppelbesteuerten Dividenden (bei 17 Kantonen schon realisiert, siehe ORTAG INFORMATION Oktober 2007) noch einige wichtige weitere Punkte: Kapitaleinlageprinzip (Entlastung Agio/Zuschussreserven), Anrechnung Kapitalsteuer auf Gewinnsteuer bei den Kantonen, Reduktion der Grenzwerte für den Beteiligungsabzug (von 20 % auf 10 % resp. von CHF 2 auf 1 Mio. Beteiligungsumfang), Ausweitung Ersatzbeschaffung (vom Einzelgut auf Kategorie betriebliches Anlagevermögen), Erleichterungen bei der Emissionsabgabe (bei Genossenschaften und Auffanggesellschaften), Entlastungen und Vereinfachungen bei Wertpapieren im Geschäftsvermögen und bei der Verrechnungssteuer (neue Freigrenze CHF 200, bisher CHF 50 Spareinlagen), verschiedene Entlastungen bei Nachfolgeregelungen (Liquidationsgewinnbesteuerung, Steueraufschub bei Liegenschaftenentnahmen und bei Erbteilungen).

Nach Annahme der Vorlage werden wir Sie detailliert über die verschiedenen Themen informieren.

g)
Im Oktober 2006 haben wir über die kommende Neuregelung der indirekten Teilliquidation informiert. Nun liegt die definitive Fassung des entsprechenden Kreisschreibens vor. Dadurch besteht wieder Rechtssicherheit bezüglich den steuerlichen Folgen von Unternehmensverkäufen und Umstrukturierungen.

h)
Im Kanton Zürich bleibt der Steuerfuss für 2008 und 2009 unverändert bei 100 % der einfachen Staatssteuer. Da die Zürcher Stimmbürger im letzten November der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung der Dividenden zugestimmt haben, tritt diese Änderung des Steuergesetzes auf den 1.1.2008 in Kraft (50 % Entlastung). Wir verweisen dazu auf unsere Ausführungen vom Oktober 2007.

i)
Abschliessend weisen wir Sie nochmals auf den Zeitplan von weiteren, von uns bereits in früheren ORTAG INFORMATIONEN erwähnten Reformen und Änderungen hin:
  • Abschaffung Fifty-Fifty-Praxis Ab 2009
  • Neue AHV Nummer 13-stellig Mitte 2008
  • Neue Revisionsaufsicht Ab 2008
  • Neues Bundeskinderzulagengesetz Ab 2009
  • Ablauf Übergangsfristen 1. BVG Revision Ende 2007
  • Neue Revisionspflicht, Internes Kontrollsystem, Risikobeurteilung Ab 2008
  • Der neue Lohnausweis (Zürich bedingt 2008) Ab 2007
  • Neues Aktien- und GmbH-Recht Ab 2008
  • Erhöhung BVG-Mindestzins auf Obligatorium von 2,5 % auf 2,75 % Ab 2008