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Information
Anhang zur ORTAG INFORMATION Januar 2008 (nicht publiziert)

B: Änderung der AHV-Verordnung auf den 1. Januar 2008

Gewisse (freiwillige) Leistungen des Arbeitgebers können bei der Berechnung des massgebenden Lohnes ausgeklammert werden und unterliegen somit nicht der AHV.

Nachfolgend möchten wir die Neuregelung bzw. die künftige Handhabung näher analysieren.


Der massgebende AHV-Lohn

Zum maßgebenden Lohn gehören heute Arbeitgeberleistungen die AHV/IV/EO- und Steuerpflichtig sind. Ausnahmen bilden Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen, Globallöhne und einmalige Sonderzuwendungen bis maximal zu einem Brutto-Monatslohn pro Jahr.

Unter sogenannten einmaligen Sonderzuwendungen werden Leistungen ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers (z.B. Treueprämien, Sondergratifikationen, Bargeschenke etc.) verstanden. Keine Sonderzuwendungen hingegen stellen vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene oder regelmäßig gewährte Leistungen (13. Monatslohn/regelmäßig ausbezahlte Gratifikationen etc.) dar.

In früheren Jahren wurden solche Leistungen in bar entrichtet und mußten folglich von netto auf brutto hochgerechnet werden, was zu gewissem administrativem Aufwand führte. Zwecks Entlastung des Arbeitgebers wurde im Jahre 1981 eine Ausnahme der AHV-pflicht auf solchen Sonderleistungen eingeführt.

Heutzutage werden Geldleistungen jeder Art kaum mehr in bar an den Arbeitnehmer entrichtet. In der Regel erfolgen alle Zahlungen EDV-gestützt, so daß die maßgebenden Lohndetails - nach Auffassung der Behörde - relativ einfach für die Beitragsabrechnung aufbereitet werden können.

In der Folge gelten die Voraussetzungen für nicht AHV-pflichtige Sonderzuwendun-gen als entfallen.

Es wird begründet, der Wegfall von einmaligen Sonderzuwendungen vereinfache die AHV-Abrechnung. Auch stelle die heute vielerorts EDV-gestützte Abrechnungsart keine administrative Hürde mehr dar, den maßgebenden Bruttolohn festzulegen.

In Ausnahmefällen, wo weiterhin Bargeldleistungen erfolgen, darf der Arbeitgeber die AHV-Beiträge des Arbeitnehmers weiterhin übernehmen - sie stellen jetzt aber maßgebenden Lohn dar.

Ausnahmen Globallöhne und Naturallohnbezüge
In beiden Fällen soll weiterhin unverändert nur der Nettowert beitragspflichtig sein.


Ausnahmeregelung bei Entlassung aus betrieblichen Gründen

Betriebliche Gründe
Umstrukturierung mit Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt

Umstrukturierung ohne Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, jedoch mit einer durch Sozialplan geregelten, kollektiven Entlassung

Kreis der Entlassenen
Alle aus den vorgenannten, betrieblichen Gründen entlassenen Personen, unabhängig ob sie in den vorzeitigen Ruhestand treten oder eine andere Stelle annehmen

Höhe der beitragsfreien Leistung
Abgangsentschädigungen, bis max. zur doppelten jährliche Altersrente (zurzeit CHF 53'040)


Ausnahmeregelung bei ungenügender beruflicher Vorsorge

Freiwillige Arbeitgeberleistungen zugunsten von Versicherten, die in der beruflichen Vorsorge nicht oder nur ungenügend versichert sind.

Erfaßter Personenkreis

  • Personen mit einem kleinen Einkommen ohne obligatorische berufliche Vorsorge
  • Personen mit einem schwankenden Arbeitspensum, die in der Folge nur einzelne Jahre mit obligatorischer Vorsorgeversicherung abgerechnet wurden
Definition ungenügende berufliche Vorsorge
Voraussetzung ist ein mehrjähriges Arbeitsverhältnis und mindestens ein volles fehlendes Versicherungsjahr in der beruflichen Vorsorge.

Höhe der betragsfreien Leistung
Abstufung nach Anzahl der fehlenden Versicherungsjahre; pro Versicherungsjahr kann ein Betrag in der Höhe der Hälfte der monatlichen AHV-Mindestrente vom maßgebenden Lohn ausgenommen werden (CHF 13'260).


Ausnahmeregelungen mit dem Ziel der Frühpensionierung

Im Hinblick auf den zu erwartenden Rückgang der erwerbstätigen Bevölkerung wurden die Ausnahmeregelungen für die freiwillige Frühpensionierung gänzlich abgeschafft.


Unsere nachdrückliche Empfehlung

Im Falle beabsichtigter Zahlungen unter vorgenannten Aspekten bitten wir Sie, rechtzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeiten (und Risiken) im Detail abzuklären.


Detaillierte Informationen und Gesetzestexte:

Änderung der AHV-Verordnung auf den 1. Januar 2008

http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=15177 »


Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/9892.pdf »


Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2008
http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/9893.pdf »