Anhang ORTAG INFORMATION Januar 2008
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A: Schwarzarbeit wird ab 1. Januar 2008 umfassender geandet
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat bereits einen Monat vor Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes gegen Schwarzarbeit eine Sensibilisierungskampagne gestartet. Schätzungen gehen davon aus, dass der Anteil der Schwarzarbeit an der Schweizer Wertschöpfung bei rd. 10 % liegt. Allein im Jahr 2004 belief sich der Umsatz von Schwarzarbeit in der Schweiz auf geschätzte 39 Milliarden Franken.
Schwarzarbeitgebern droht ab dem 1. Januar neben den schon jetzt ausgefällten Bussen der Ausschluss von staatlichen Aufträgen oder die Kürzung von Subventionen. Neu wird auch der private Arbeitgeber für Hausdienstpersonal ins Visier genommen. Während einzelne Kantone bereits Überlegungen zu einer Haus-Inspektions-Truppe machen, sehen andere den Privatbereich etwas gelassener. Durch den Abbau der administrativen Hürden beim Anmeldungs- und Abrechnungsprozedere erhofft man sich eine vermehrte Anmeldung von Hauspersonal und Aushilfen.
Das neue Bundesgesetz und die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA und VOSA) treten am 1. Januar 2008 in Kraft und führen vier neue Kategorien von Massnahmen ein:
- Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
- Kantone richten kantonale Kontrollorgane ein.
- Automatischer Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden macht die Bekämpfung effizienter.
- Das Gesetz bietet neue Sanktionsmöglichkeiten.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Vom vereinfachten Verfahren kann der geschäftliche oder private Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse. So kann eine gelegentlich angestellte Raumpflegerin künftig mit einem einzigen Formular bei AHV, ALV, Betriebsunfall (SUVA) und Quellensteuer angemeldet werden. Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (je 6,05 %) und gleichzeitig der Quellensteuer (fix 5 %) erfolgt nur einmal pro Jahr und wird somit erleichtert.
Der Arbeitgeber kann das vereinfachte Abrechnungsverfahren wählen, wenn
- der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis und Jahr CHF 19'890 nicht übersteigt (Eintrittsschwelle 2. Säule)
- die gesamte Lohnsumme des Betriebes pro Jahr CHF 53'040 nicht übersteigt (doppelte maximale jährliche Altersrente der AHV).
Die Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren erfolgt mit dem entsprechenden Formular bei der zuständigen Ausgleichskasse (Formular bei ORTAG verfügbar).
Geringfügiger Lohn
Auf geringfügigen Einkommen müssen bis zu einer Grenze von CHF 2'200 im Jahr (bisher CHF 2'000 pro Jahr) keine AHV-Beiträge geleistet werden. Eine schriftliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmenden ist nicht mehr erforderlich, neu müsste er die Abrechnung der Beiträge explizit verlangen. Es gilt jedoch zu beachten, dass Löhne des privaten Hausdienstpersonals unabhängig von der Höhe in jedem Fall abgerechnet werden müssen. Schliesslich werden vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das die Freigrenze von CHF 2'200 im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge weiterhin nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
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