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Information
Kurzinformation Herbst 2007


a)
Abschaffung Fifty-Fifty-Praxis: Wir erinnern daran, dass die bei der Besteuerung von Ausland-Ausland-Geschäften unter gewissen Umständen angewandte Praxis Ende 2008 aus¬läuft. In der ORTAG INFORMATION 2005/10 Ziffer g) oder in der INFO-DB unter dem Suchbegriff Fifty-Fifty finden Sie weitere Details.

b)
Grenzüberschreitende Zahlungsaufträge: Die Banken informierten kürzlich darüber, dass bei grenzüberschreitenden Zahlungen nicht nur der Empfänger bekannt gegeben werden muss sondern neu auch der Auftraggeber mit Name, Adresse und seiner Kon¬tonummer. Diese Änderung wurde im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung international eingeführt. Somit sind die Auftraggeberdaten, die ins Ausland gelangen, nicht mehr vom schweizerischen Recht geschützt!

c)
Neue Grenzwerte bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) ab 1.1.2008: Der bishe­rige Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversiche­rung von ge­genwärtig CHF 106'800 wird per 1. Januar 2008 auf CHF 126'000 erhöht. Der Beitragssatz bleibt bei 2 %.

d)
Neue AHV-Nummer: Mitte 2008 stellen die Ausgleichskassen von der 11-stelligen auf die neue 13-stellige Versicherten­nummer um. Versicherte, die nach dem 1. Juli 2008 erstmals registriert werden erhalten die neue AHV-Nummer. Bitte überprüfen Sie, ob Ihr Lohnprogramm in der Lage ist, die neue 13-stellige AHV-Nummer zu verarbeiten.

e)
Mindestzins berufliche Vorsorge ab 1.1.2008 : Der Bundesrat hat den Mindestzins von aktuell 2.5 % auf 2.75 % angepasst.

f)

Verzugszinsen auf Steuerrechungen Kanton Zürich: Der Regierungsrat hat beschlos­sen, den Verzugszins für nicht bezahlte definitive Steuerrechnungen von 2 % auf 4,5 % zu erhöhen. Dieser Zins wird berechnet nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung. Der so genannte Vergütungszins und der Aus­gleichszins betragen unverändert 2 %. Diese neue Regelung gilt ab 1. Januar 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern Zürich.

g) MWSt-Publikationen: Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabtei­lung Mehrwertsteuer, ist gegenwärtig daran, ihre diversen Publikationen (Merkblätter, Branchenbroschüren, Spezialbroschüren) den geänderten Verhältnissen anzupassen. Dies ist sicher notwendig, stammen doch viele der erwähnten Publikationen noch aus dem Jahre 2000. Gewisse Entwürfe liegen bereits vor und können im Internet (www.estv.admin.ch) eingesehen werden. Nach unserer Kenntnis ist vorgesehen, die ge­änderten Publikationen nicht einzeln sondern gesamthaft in Kraft zu setzen. Wir ge­hen davon aus, dass dies in 2008 erfolgen wird.
h) Pläne für eine Steueramnestie: Der Ständerat hat eine Vorlage zu einer begrenzten Steueramnestie behandelt. Bei Selbstanzeige muss der Reumütige heute nebst Nach­steuern und Verzugszinsen eine Busse von 1/5 der hinterzogenen Steuer bezahlen. Der Ständerat will nun diese Busse aufheben. Diese straflose Selbstanzeige, die auch juristischen Personen offen steht, kann nur ein einziges Mal ausgeübt werden. Für die Erben soll das Nachsteuerverfahren von bisher zehn auf neu drei Jahre vor dem To­destag verkürzt werden. Die letzte Steueramnestie wurde 1969 durchgeführt. Ob und allenfalls wann ein neues Steueramnestiegesetz kommt, ist völlig offen.
i) Erbschaftssteuern Schweiz - Deutschland: Die Handelskammer Schweiz – Deutschland hat dazu einen Ratgeber herausgegeben, welcher auch das bestehende DBA behandelt, das von Fachleuten als „Anti-Steuerflucht-Gesetz“ bezeichnet wird. Zwischen dem deutschen und dem schweizerischen Erbschaftssteuerrecht gibt es grosse Unterschiede. In der Schweiz kennen Bund und Kanton Schwyz keine Erb­schafts- und Schenkungssteuer. Die meisten übrigen Kantone besteuern Erbschaften und Schenkungen zwischen Ehegatten und Nachkommen nicht. Bei weiter entfernten Verwandten und nicht verwandten Erben gibt es sehr grosse Unterschiede zwischen den Kantonen. Bei Fragen beraten wir Sie gerne.
j)

Revisionsaufsicht: In der ORTAG INFORMATION 2006/1 Ziffer C haben wir über die Pflicht zur Registrierung als Revisionsstelle informiert. In der Zwischenzeit hat sich die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB etabliert. Natürliche Personen und Revisions­unternehmen können je nach fachlicher Qualifikation ein Gesuch für die Zulassung als Revisor (für eingeschränkte Revision) oder als Revisionsexperte (für ordentliche Revi­sion) stellen. ORTAG hat als Revisionsexperten eingetragen:

Roger Werner, Betriebsökonom HWV, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling

Alfred Fehlmann, Betriebsökonom HWV, dipl. Wirtschaftsprüfer

Camille Suter, dipl. Wirtschaftsprüfer

Auch die ORTAG wird als Revisionsexperte eingetragen werden. Das Register der RAB kann unter http://www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch eingesehen werden.

Wir freuen uns, Sie entsprechend den neuen Vorschriften weiterhin vollumfänglich bedienen zu können.