A: Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Dividenden
Wie allgemein bekannt kennen bereits heute einige Kantone Gesetzesbestimmungen zur Reduktion der Doppelbelastung aus Dividendenausschüttungen. Es sind dies unter anderem die Kantone Aargau, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Uri, Schwyz und Zug, um nur jene in der näheren Umgebung aufzuzeigen.
Die Entlastung schwankt zwischen 30 % und 75 %. Um von der Entlastung profitieren zu können, bestehen kantonal verschiedene Mindestquoten, die zwischen 5 % bis 20 % der Beteiligung liegen oder einen Verkehrswert von CHF 5 Mio. aufweisen müssen. Auch die Besteuerungsmethode ist nicht einheitlich. Diese erfolgt entweder nach dem Teilbesteuerungs- oder dem Teilsatzverfahren. Beim Teilbesteuerungsverfahren erfolgt die Besteuerung der Dividendenausschüttung sowohl auf einer reduzierten Bemessungsgrundlage als auch zu einem reduzierten Steuersatz. Beim Teilsatzverfahren wird die Dividendenausschüttung nur zu einem reduzierten Steuersatz auf der Basis des Gesamteinkommens besteuert.
Sowohl auf Bundesebene als auch im Kanton Zürich wurden entsprechende Gesetzesvorlagen ausgearbeitet, gegen die jedoch das Referendum ergriffen wurden. Im Kanton Zürich kommen die Änderungen des Steuergesetztes am 25. November 2007 zur Volksabstimmung während auf Bundesebene die entsprechende Abstimmung voraussichtlich am 24. Februar 2008 stattfinden wird.
Die vorgesehenen Änderungen zur Milderung der Doppelbelastung sind auf Bundesebene und im Kanton Zürich unterschiedlich und lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Bund |
Kanton Zürich |
Entlastung: |
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Privatvermögen |
Dividenden |
40 % |
50 % |
Geschäftsvermögen |
Dividenden |
50 % |
50 % |
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Kapitalgewinne |
50 % |
50 % |
Besteuerungsmethode |
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Teilbesteuerungs- |
Teilsatzverfahren |
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Verfahren |
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Mindestquoten |
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10 % |
10 % |
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(+ Haltedauer 1 Jahr |
(+ Haltedauer 1 Jahr |
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für Kapitalgewinne) |
für Kapitalgewinne) |
Inkraftsetzung |
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? |
1.1.2008 |
(bei Annahme)
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Beim Bund ist die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ein Teilbereich der Unternehmenssteuerreform II. In diesem Paket sind auch Massnahmen zu Gunsten von Personenunternehmen vorgesehen. Es betrifft dies die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und die Gewährung eines Steueraufschubes bei einer Übertragung von Grundstücken vom Geschäfts- ins Privatvermögen.
B: Vermeidung von Steuerausscheidungsverlusten zwischen Kantonen
Aufgrund der bisherigen Rechtssprechung konnte es vorkommen, dass ein Steuerpflichtiger, welcher in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, mehr als sein gesamtes Einkommen versteuern musste. Der Grund lag darin, dass Erträge aus Grundeigentum (Liegenschaftenerträge) dem Liegenschaftenkanton zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen wurde. Der Liegenschaftenkanton musste zudem keine Verluste, welche am Hauptsitz (Wohnsitz) des Steuerpflichtigen oder in anderen Kantonen angefallen waren, übernehmen.
Aufgrund der neuesten Praxis des Bundesgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass Ausscheidungsverluste grundsätzlich zu vermeiden sind.
Die schweizerische Steuerkonferenz hat in ihrem Kreisschreiben Nr. 27 vom 15. März 2007 die Grundsätze zur Vermeidung von Ausscheidungsverlusten publiziert
(www.steuerkonferenz.ch).
Die wesentlichen Grundsätze lauten:
Natürliche Personen
- Verluste sind in erster Linie mit anderen Einkünften im gleichen Kanton zu verrechnen. Verlustüberschüsse trägt das Hauptsteuerdomizil zu Lasten der dort steuerbaren Einkünfte.
- Verluste, die nicht am Hauptsteuerdomizil mit dort steuerbaren Einkünften verrechnet werden können, haben in erster Linie die Kantone mit Geschäftsorten oder Betriebsstätten und in zweiter Linie die reinen Liegenschaftskantone zu übernehmen.
- Eine Verrechnung von Verlusten mit Grundstückgewinnen des Privatvermögens ist in jedem Fall ausgeschlossen.
- Die von den Kantonen übernommenen Verluste sind definitiv.
Juristische Personen
- Verluste sind in erster Linie mit im gleichen Kanton steuerbaren Gewinnen zu verrechnen.
- Ein negatives Gesamtbetriebsergebnis ist auch von den Kantonen mit Kapitalanlageliegenschaften zu übernehmen.
- In den Liegenschaftenkantonen erfolgt die Verlustverrechnung auch mit Grundstückgewinnen unabhängig ob die Grundstückgewinne mit der Gewinnsteuer oder mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden.
- Die Verlustübernahme ist definitiv.
C: Der Neue Lohnausweis (NLA)
In der ORTAG Information Oktober 2006 haben wir ausführlich über den neuen Lohnausweis (NLA) informiert (siehe auch ORTAG INFO-DB 2006/10 Ziffer D).
Ursprünglich sollte der neue Lohnausweis für das Jahr 2005 gelten, dann wurde er auf 2006 und schliesslich – nach Protesten der Wirtschaftsverbände auf das Jahr 2007 verschoben. Ab diesem Jahr gilt er. Wenigstens im Prinzip, denn in den Kantonen Aargau und Zürich ist er erst ab 2008 obligatorisch, d.h. diese Kantone gewähren bei der Einführung des neuen Lohnausweises noch eine Übergangsfrist. Nach dem Kanton Solothurn hat nun Luzern als letzter Kanton der definitiven Einführung des neuen Lohnausweises zugestimmt. Doch spätestens 2008 müssen nebst Lohn und Sozialversicherungen auch sämtliche Gehaltsnebenleistungen minutiös aufgelistet werden. Falsch oder nicht vollständig ausgefüllte Lohnausweise gelten künftig nicht mehr als Kavaliersdelikt, sondern als versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung, eventuell sogar als Urkundenfälschung.
Falls im Kanton Zürich für die Steuerperiode 2007 noch das bisherige Lohnausweisformular verwendet wird, sind unbedingt folgende Vorschriften zu beachten:
- Privatanteil Geschäftsfahrzeug
Als Privatanteil ist pro Monat 0.8 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber CHF 150 pro Monat zu deklarieren.
- Liste über nicht zu deklarierende Leistungen
Aus Gründen der Praktibilität sind die Leistungen gemäss Randziffer 72 der neuen Wegleitung nicht zu deklarieren. (Vollständige Liste siehe ORTAG INFO-DB 2006/10 Ziffer D)
Die Kritiker des neuen Lohnausweises warten den Evaluationsbericht des Bundes Ende 2008 ab. Der Schweizerische Gewebeverband befürchtet nach wie vor, dass die Umstellung die Betriebe finanziell zu stark belasten und dass das Steuersubstrat erhöht würde. Martin Arnold vom Gewebeverband Zürich und Initiant der NLA-Standesinitiative fordert im Gesetz über die direkte Bundessteuer einen Artikel, wonach die Arbeitgeber beim Erstellen des NLA nicht übermässig belastet werden. Geringe Gehaltsnebenleistungen sollten zudem steuerbefreit sein. Die Standesinitiative gegen den NLA dürfte also bald im Parlament behandelt werden.
Für das Ausfüllen des Formulars ist die Wegleitung verbindlich. Zusätzlich besteht eine Kurzanleitung für einfache Lohnausweise. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der "Schweizerische Steuerkonferenz": www.steuerkonferenz.ch/d/lohnausweis.htm
D: Aktuelles aus der beruflichen Vorsorge:
1. Per 31. Dezember 2007 laufen verschiedene Übergangsfristen der BVG Revision ab:
- gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Juli 2004 (1. BVG-Revision, 2. Paket) sind reglementarische Bestimmungen zur Teil- oder Gesamtliquidation zu erlassen. (Siehe auch ORTAG INFO-DB 2005/10 Ziffer C)
- gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Juni 2005 (1. BVG-Revision, 3. Paket) sind formelle Anpassungen der Reglemente vorzunehmen. (Siehe auch ORTAG INFO-DB 2006/1 Ziffer B)
- gemäss Änderung der Handelsregisterverordnung vom 24. August 2005 sämtliche zur Vertretung der Stiftung berechtigten Personen, alle nicht zeichnungsberechtigten Mitglieder des obersten Stiftungsorgans sowie die Revisionsstelle zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2. Der obligatorische Teil der Austrittsleistung darf seit dem 1. Juni 2007 nicht mehrausbezahlt, sondern muss einer Freizügigkeitspolice bzw. einem Freizügigkeitskonto gutgeschrieben werden, wenn die Person zwar aus der Schweiz ausreist, aber in einem EU- oder EFTA-Staat weiterhin einer obligatorischen Sozialversicherung unterliegt (Ausnahme: Erwerb Wohneigentum).
3. Säule 3a: Verlangt ein Vorsorgenehmer innerhalb der fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters, dass ihm sein Vorsorgekapital ausbezahlt wird, beendet er damit den Aufbau seiner Vorsorge, auch wenn er nur eine Teilauszahlung verlangt. Bereits im Zeitpunkt des ersten Bezugs realisiert er das gesamte angesammelte Vorsorgekapital inklusive Zinsen. Dies hat zur Folge, dass das gesamte Vorsorgekapital steuerlicherfasst wird. Beim ersten Teilbezug ist daher das Vorsorgekonto zu saldieren; das nicht bezogene Kapital ist auf ein frei verfügbares Konto zu übertragen.
E: Neuregelung Revisionspflicht: Internes Kontrollsystem
In unseren letzten ORTAG-Informationen (siehe ORTAG INFO-DB 2006/01 Ziffer D) haben wir Sie über die rechtsformunabhängige Revisionspflicht orientiert. Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen unterstehen der ordentlichen Revision, Klein- und Mittelbetriebe der eingeschränkten Revision und Kleinstbetriebe können unter gewissen Voraussetzungen gänzlich auf eine Revision verzichten, haben jedoch trotzdem ordentliche Buchhaltungen und Abschlüsse zu erstellen.
Viele der von uns geprüften Gesellschaften die unter den Grenzwerten: Bilanzsumme CHF 10 Mio. / Umsatzerlös CHF 20 Mio. / 50 Vollzeitstellen liegen, sind zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, welche sich ungefähr im bisherigen Rahmen bewegt.
Bei Gesellschaften, die zwei der obigen Grenzwerte überschreiten muss eine strengere ordentliche Revision durchgeführt werden. Dabei hat die Revisionsstelle neu zu prüfen, ob ein internes Kontrollsystem (IKS) besteht.
Gemäss dem Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung lässt sich das interne Kontrollsystem wie folgt definieren:
"Unter 'Interner Kontrolle' werden alle von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und übrigen Führungsverantwortlichen angeordneten Vorgänge, Methoden und Massnahmen verstanden, die dazu dienen, einen ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen. Die organisatorischen Massnahmen der Internen Kontrolle sind in die betrieblichen Arbeitsabläufe integriert, d.h. sie erfolgen arbeitsbegleitend oder sind dem Arbeitsvollzug unmittelbar vor- oder nachgelagert.
Die Interne Kontrolle wirkt unterstützend bei:
- der Einreichung der geschäftspolitischen Ziele;
- der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften;
- dem Schutz des Geschäftsvermögens;
- der Verhinderung, Verminderung auf Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten;
- der Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Buchführung sowie einer zeitgerechten und verlässlichen finanziellen Berichterstattung;
- einer wirksamen und effizienten Geschäftsführung."
Ergänzend wird in den Prüfungsstandards der Kammer zum IKS festgehalten:
"Voraussetzung für die Existenz des IKS ist, dass
das IKS vorhanden und überprüfbar (d.h. dokumentiert) ist;
- das IKS den Geschäftsrisiken und der Geschäftstätigkeit angepasst ist;
- das IKS den Mitarbeitenden bekannt ist;
- das definierte IKS angewendet wird;
- ein Kontrollbewusstsein im Unternehmen vorhanden ist."
Zusammenfassend ergibt sich daraus: Ein IKS ist wirksam, wenn die Kontrollen durchgeführt und periodisch überwacht werden, diese entsprechend dokumentiert und nachvollziehbar sind und diese sich an der Risikostruktur der Unternehmung orientieren.
Die Qualität des IKS ist von Unternehmung zu Unternehmung verschieden. Bei kleineren Gesellschaften ist festzustellen, dass wohl interne Kontrollen durchgeführt werden, diese jedoch nur teilweise dokumentiert werden und oftmals sehr personenabhängig sind. Es versteht sich, dass diese Qualitätsstufe des IKS höchstens für kleinere Gesellschaften und bei überschaubaren Verhältnissen genügend ist. Gesellschaften, die einer ordentlichen Prüfung unterliegen haben einen höheren Qualitätsstandard anzustreben, d.h. für die wichtigsten Geschäftsprozesse (z.B. Wareneinkauf/-verkauf) sind die Schlüsselkontrollen (Tätigkeit und Kontrolle) sowie die Anforderung an die Dokumentation festzuhalten. Je umfangreicher die Geschäftstätigkeit ist je mehr ist anzustreben, die Kontrolltätigkeiten zu automatisieren und im Prozessablauf zu integrieren (Fehlerprotokolle, Prüfziffern usw.).
Ausgangspunkt für das Bestimmen des IKS ist die Risikobeurteilung. Jede Gesellschaft muss sich im Klaren über die Risiken sein, welchen sie ausgesetzt ist. Die Schlüsselrisiken sind zu identifizieren und im Hinblick auf Eintretungswahrscheinlichkeit und finanziellen Schaden zu beurteilen. Anschliessend bestimmt die Unternehmung, welche Risiken durch welche Kontrollen minimiert werden müssen.
In einem weiteren Schritt sind die daraus notwendigen Kontrollaktivitäten festzulegen und zu dokumentieren. Damit sichergestellt wird, dass den Kontrollaktivitäten auch nachgelebt wird, sind diese periodisch zu überprüfen, sei es durch Mitarbeiter, durch die Geschäftsleitung oder die Revisionsstelle. Wenn notwendig sind Anpassungen vorzunehmen und Lücken im IKS zu schliessen.
Praktisch alle Gesellschaften verfügen bereits heute über ein internes Kontrollsystem. Denken wir dabei an Funktionentrennung, Vieraugenprinzip, Budgetvergleiche, Abstimmungen (Banken, Debitoren), Warenlagerkontrollen, Zugriffschutz usw. Für Gesellschaften, die der ordentlichen Revision unterstehen, empfehlen wir, eine Ist-Analyse des bestehenden IKS vorzunehmen. Nach der Risikoidentifikation und –beurteilung sind diejenigen Kontrollaktivitäten festzulegen, um die erkannten Risiken zu minimieren. Diese Grundsätze sind so zu dokumentieren damit sie nachvollziehbar überwacht werden können.
Anfangs war vorgesehen, die Änderungen des Aktienrechtes in der zweiten Hälfte 2007 in Kraft zu setzen. Heute spricht man vom 1. Januar 2008; das definitive Datum wurde jedoch noch nicht bestimmt.
Bei unseren grösseren Kunden, die zu einer ordentlichen Revision inskünftig verpflichtet sind oder diese freiwillig anwenden, werden wir anlässlich der Abschlussrevision, anfangs 2008, mögliche Massnahmen zur Verbesserung des IKS individuell besprechen.
F: Neues Aktienrecht: Durchführung einer Risikobeurteilung
Im Gegensatz zum unter Ziffer E behandelten internen Kontrollsystem, das nur für grössere Gesellschaften vorgeschrieben ist, sind neu sämtliche Aktiengesellschaften und GmbHs zur Risikobeurteilung verpflichtet.
Das geänderte Aktienrecht sieht in Art. 663b vor, dass im Anhang zur Jahresrechnung Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung gemacht werden. Was darunter zu verstehen ist wird durch die Gesetzgebung nicht näher bestimmt. In Fachkreisen ist man der Meinung, dass die Risikobeurteilung für die Risiken vorzunehmen ist, welche einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der vorliegenden Jahresrechnung haben könnten. Nicht betroffen sind somit Risiken, welche sich möglicherweise auf zukünftige Jahresrechnungen auswirken.
Genügt es im Anhang festzuhalten, der Verwaltungsrat habe eine Risikobeurteilung vorgenommen und müssen bekannte Risiken im Anhang offengelegt werden? Die Meinungen dazu gehen weit auseinander. Entsprechend werden auch die Angaben im Anhang von Gesellschaft zu Gesellschaft stark variieren. Dies ist sicher richtig, denn die Angaben müssen an die konkreten Verhältnisse der einzelnen Unternehmung angepasst sein. Grösse, Geschäftstätigkeit, Risikoexpositionen, Berichtsempfänger usw. müssen bei der Offenlegung mitberücksichtigt werden.
Für die Erstellung der Jahresrechnung, einschliesslich des Anhanges, ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Nachdem der Anhang jedoch ein Bestandteil der zu prüfenden Jahresrechnung darstellt, bilden diese auch einen Prüfungsgegenstand für den Abschlussprüfer. Er muss somit prüfen, ob die Angaben mit der durch den Verwaltungsrat durchgeführten Risikobeurteilung übereinstimmen. Daher ist die vorgenommene Risikobeurteilung durch den Verwaltungsrat entsprechend zu dokumentieren.
G: Mutterschaftsversicherung: Fallbeispiel
In einer früheren ORTAG INFORMATION (Siehe ORTAG INFO-DB 2005/2 Ziffer C) haben wir über die neue Mutterschaftsversicherung informiert. Hier nun ein Fallbeispiel.
Ausgangslage
Die Mitarbeiterin meldet zu Beginn ihrer Schwangerschaft, dass sie noch bis zur Niederkunft bei der Firma arbeiten möchte und nach der Niederkunft nicht mehr arbeiten wird.
Vorgehen
Zweckmässig kann es sein, eine Austrittsvereinbarung abzuschliessen, wonach das Arbeitsverhältnis gegenseitig auf den Zeitpunkt der Niederkunft aufgelöst wird.
Wirkung
Falls die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft teilweise nicht arbeitsfähig ist, gilt dies als Krankheit und wird durch eine allfällige Kranken-Taggeld-Versicherung abgedeckt. Die Arbeitnehmerin erhält weiterhin das volle Salär und der Arbeitgeber erhält von der Versicherung nach einer Wartefrist die vereinbarte Rückvergütung.
Bis zur Niederkunft erhält die Arbeitnehmerin das volle Gehalt gemäss Austrittsvereinbarung. Ab Niederkunft erhält die Arbeitnehmerin während 14 Wochen 80 % des Gehalts (max. CHF 5'160 pro Monat oder CHF 172 pro Tag). Dieses Mutterschaftsgeld wird dem Arbeitgeber für diese 14 Wochen vollständig von der AHV/EO Ausgleichskasse zurückvergütet.
Anspruch
Der Anspruch entsteht, wenn die Arbeitnehmerin während fünf Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes erwerbstätig resp. im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert und zudem die letzten neun Monate in der Schweiz ansässig war.
Bemerkung
Die Arbeitnehmerin kann auch die direkte Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung durch die AHV/EO Ausgleichskasse verlangen, sofern der Anspruch besteht und wenn sie zum Zeitpunkt der Niederkunft in keinem Arbeitsverhältnis steht.
Falls eine Arbeitnehmerin nach der Geburt weiterarbeiten will, muss nichts unternommen werden. Die Arbeitnehmerin darf jedoch während den ersten 14 Wochen nach Niederkunft nicht arbeiten, sonst verfällt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Kündigungsschutz
Vom Moment der Schwangerschaft und 16 Wochen nach Niederkunft darf vom Arbeitgeber nicht einseitig gekündigt werden. Die ordentliche Kündigungsfrist beginnt nach diesen 16 Wochen.
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