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Das Bundeskinderzulagengesetz wurde am 26.11.2006 vom Volk angenommen. Dies wird zu Mehrkosten bei den Unternehmen führen, da die Mindestzulagen erhöht werden und die auch im Kanton Zürich bestehende Möglichkeit einer Befreiung von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse wegfällt. Vermutlich wird das Gesetz per 1.1.2009 in Kraft treten: Mindestzulage CHF 200, Ausbildungszulage CHF 250 Mt.
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b) |
Der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige beträgt ab 1.1.2007 CHF 445 (bisher CHF 425).
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c) |
In unserer Kurzinformation vom Herbst 2006 haben wir auf die laufenden parlamentarischen Beratungen betreffend Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Dividenden hingewiesen. Nach wie vor bestehen Differenzen zwischen National- und Ständerat betreffend die Höhe der Entlastung (30 – 50 %) und die Mindestbeteiligung (10 %). Ferner hat die Linke bereits die Absicht angekündigt, gegen diese Unternehmenssteuerreform II das Referendum zu ergreifen.
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d) |
Mit der Einführung des neuen Lohnausweises per 1.1.2007 muss für die private Benützung eines Geschäftsfahrzeuges monatlich 0,8 % des Kaufpreises als Lohnbestandteil deklariert werden. Einige Kantone, so auch der Kanton Zürich, werden die Regelung bereits ab der Steuerperiode 2006 anwenden.
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e) |
Das kantonale Steueramt hat neu ein Merkblatt über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften veröffentlicht. Eine wesentliche Änderung ergibt sich bei den Grundtaxen für Versorgung und Entsorgung z.B. für Regenwasser, Abfallentsorgung, Trinkwasser etc. Bei selbstgenutzten Liegenschaften können diese Kosten neu nicht mehr als Gewinnungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die Kosten in eine Grund- und eine Mengengebühr aufgeteilt werden.
Nach der Praxis des Bundesgerichtes können grössere Aufwendungen, welche innerhalb von 5 Jahren nach Erwerb der Liegenschaft gemacht werden, nicht als Unterhaltskosten abgezogen werden. Diese Regelung mussten auch die Kantone übernehmen (Dumont-Praxis). Damit sind in solchen Fällen nur jene Aufwendungen abzugsfähig, welche bei einem Mieterwechsel üblicherweise anfallen. Notwendige Reparaturkosten von Schäden, welche seit dem Erwerb der Liegenschaft entstanden sind, können selbstverständlich abgezogen werden.
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| f) |
Die Zinssätze 2007 für die Verzinsung von Steuerguthaben und -schulden wurden gegenüber 2006 nicht geändert und betragen:
Staats- und Gemeindesteuern Zürich: 2 %
Direkte Bundessteuer: 3,5 %
(Bei Vorauszahlungen beträgt der Zins nur 1 %)
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| g) |
Ab 2007 können in der Schweiz gleichgeschlechtliche Paare formell eine eingetragene Partnerschaft begründen und sind dadurch z.B. beim BVG und im Steuer- und Erbrecht den Ehepaaren gleichgestellt. Damit heterosexuelle Konkubinatspaare im BVG ebenfalls den Ehepaaren gleichgestellt sind, sind die Pensionskassenreglemente gem. Art. 20a BVG zu gestalten; im Steuer- und Erbrecht gelten Konkubinatspaare als Alleinstehend.
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