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Information
Januar 2007
Anhang zur ORTAG INFORMATION


A: Neues GmbH Recht »

B: Neuregelung Revisionspflicht und Revisionsaufsichtsgesetz      (RAG) »




A: Neues GmbH Recht

Seit 1936 gilt das Recht für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unverändert. Ende 2005 wurde nun ein neues GmbH Recht durch die eidgenössischen Räte, zusammen mit dem neuen Revisionsrecht und dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisoren, verabschiedet. In unserer ORTAG INFORMATION vom Januar 2006 haben wir Sie bereits vorinformiert. Heute besprechen wir nun das definitive Gesetz, welches im zweiten Halbjahr 2007 in Kraft treten wird. Für bestehende GmbHs wurde eine zweijährige Anpassungsfrist für die Bereinigung der Gesellschaftsstatuten resp. die anschliessende Mutation im Handelsregister festgelegt.

Vor zehn Jahren gab es rd. 50'000, heute bald 90'000 GmbHs, die von diesen Anpassungen betroffen sein werden. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen des GmbH Rechts in Form einer Checklist zusammengestellt:

Neue Definition GmbH   Personenbezogene Kapitalgesellschaft: Vertragsmässige Verbindung zwischen einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen mit unübertragbaren Aufgaben von Gesellschafterversammlung (Art. 804 OR), Geschäftsführer (Art. 810 OR) und Revisionsstelle (Art. 818 OR)

Stammkapital   Unverändert mindestens CHF 20'000, neu vollständige Liberierung zwingend (bisher mind. 50 %), keine Maximal-Begrenzung mehr (bisher CHF 2 Mio.)

Anzahl Gründer   Eine oder mehrere (bisher mind. zwei) natürliche oder juristische Personen

Liberierung Kapital   Bar oder durch Sacheinlagen analog Aktienrecht

Erhöhung Stammkapital   Durch Zweidrittels-Stimmenmehrheit und absolute Mehrheit des Stammkapitals

Stammanteil   Mindest-Nennwert CHF 100 (bisher CHF 1'000), verbrieft durch eine auf den Namen lautende Beweisurkunde oder durch ein Zertifikat (kein Wertpapier), übertragbar durch Schriftform, neu ohne öffentliche Beurkundung, jedoch wie bisher mit namentlichem Eintrag der Gesellschafter im kantonalen Handelsregister

Stimmrechte   Grundsätzlich nach dem Nennwert der Stammanteile. Jeder Gesellschafter hat mindestens eine Stimme, die Statuten können die Stimmen von Besitzern mehrerer Stammanteile beschränken. Statutarisch kann jedoch das Stimmrecht auch unabhängig vom Nennwert so festgelegt werden, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt

Für verschiedene Beschlüsse gelten spezielle Stimmrechtsvorschriften und –beschränkungen. Es kann auch ein Vetorecht vorgesehen werden

Übertragbarkeit   von Stammanteilen: bedarf der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung; Vinkulierung oder Verunmöglichung nach Art. 786 OR

Anteilbuch   Entspricht dem Aktienregister bei der Aktiengesellschaft

Haftung Gesellschaft   Ausschliesslich mit Gesellschaftsvermögen

Haftung Gesellschafter   Nur mit den in den Statuten definierten Nachschüssen, welche mit den eigenen Stammanteilen verbunden sind

Statutarische Nachschüsse   Dürfen nur eingefordert werden, wenn das Stammkapital und die gesetzliche Reserven nicht mehr gedeckt sind oder die ordnungsgemässe Weiterführung der Gesellschaft nicht mehr möglich ist. Ferner darf der Nachschuss das doppelte des Stammanteil-Nennwerts nicht übersteigen. Es besteht keine Solidarhaftung der Gesellschafter mehr

Nebenleistungen   durch einzelne oder mehrere Gesellschafter sind in den Statuten festzusetzen und zu begrenzen. Nebenleistungen können aus materiellen oder persönlichen Leistungen bestehen

Vertretung   Mindestens durch eine in der Schweiz wohnhafte Person, die nicht Gesellschafter zu sein braucht: Gesellschafter, Geschäftsführer oder Direktor. Die Statuten regeln die Geschäftsführung. Die Einsetzung eines Verwaltungsrats wie bei der AG ist nicht möglich.

Rechnungslegung   Die aktienrechtlichen Vorschriften gelten neu auch für die GmbH

Revisionsstelle   Die neuen Revisionsvorschriften (siehe Kapitel B dieser ORTAG INFORMATION) sind rechtsformunabhängig, gelten somit neu auch für die GmbH.

- Ordentliche Revision für grössere GmbHs nach Art. 727 OR (über CHF 10 Mio. Bilanzsumme, 20 Mio. Umsatz, 50 Vollzeitstellen, mind. 2 Kriterien erfüllt, während zwei Jahren).

- Eingeschränkte Revision für die übrigen GmbHs. Gesellschaften mit weniger als 10 Vollzeitstellen können Verzicht auf Revisionsstelle beschliessen, sofern keine Nachschusspflicht besteht.

Wandlungsmöglichkeit   in eine Aktiengesellschaft im Rahmen des Fusionsgesetzes (neu auch als Einpersonen-Aktiengesellschaft)

Handelsregistereintrag   Eintrag der Gesellschafter mit Name, Wohnsitz, Heimatort sowie Angabe über Anzahl und Nennwert der Stammanteile

Zusammenfassung

Mit dieser neuen Form einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft wird die GmbH stark verändert und einerseits dem neuen Aktienrecht angeglichen aber andererseits in vielen Bereichen flexibler gestaltbar als die alte GmbH und die AG. Wesentliche Unterschiede zwischen GmbH/AG sind: Mindestkapital CHF 20’000/100'000; Publikation Eigentumsverhältnis/anonymer Aktionär; Struktur Verwaltungsrat/Geschäftsführung; flexible Statuten/Aktionärbindungsvertrag. Bezüglich Steuern, Rechnungslegung und Revision bestehen keine Unterschiede. Interessant ist die GmbH für Kleinbetriebe, Jungunternehmen sowie für Joint Ventures / Partnerschaften.

Bei den allermeisten bestehenden GmbHs werden nun Anpassungen notwendig. Dieser Tatbestand bietet aber auch die Gelegenheit, die vielleicht schon ein wenig in die Jahre gekommenen, wirtschaftlichen und juristischen Strukturen zu überdenken und die neuen Möglichkeiten dieser Gesetzesrevision optimal zu nutzen. Wir beraten Sie gerne über die im Einzelfall sinnvollen Lösungsmöglichkeiten.



B: Neuregelung Revisionspflicht und Revisionsaufsichtsgesetz (RAG)

In unserer ORTAG INFORMATION vom Januar 2006 haben wir folgende Einführung zum Thema gegeben:

"Heute werden sämtliche der rund 175'000 Aktiengesellschaften unabhängig von deren wirtschaftlichen Bedeutung den selben Rechnungslegungs- und Revisionsbestimmungen unterstellt. Für die 12'000 Genossenschaften gelten separate Revisionsvorschriften. Für die 84'000 GmbHs war die Revision freiwillig, ebenso für die 6'000 Vereine und 11'000 gemeinnützigen Stiftungen. Ergänzende Regelungen gelten für die ca. 250 Publikumsgesellschaften. Nicht revidiert wurden die rd. 250' – 300'000 Einzelfirmen und Personengesellschaften."

Die Neuregelung der Revision beinhaltet:

  • Rechtsform unabhängige Revisionspflicht
  • Prüfungsauftrag nach wirtschaftlicher Bedeutung der Gesellschaft
  • Anforderungen an die Revisionsstelle.

Das Gesetz sollte im zweiten Halbjahr 2007 in Kraft treten. Die Revisionsbestimmungen gelten für Geschäftsjahre die danach beginnen. Die organisatorischen Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes hat der Bundesrat bereits am 18. Oktober 2006 auf den 1. November 2006 in Kraft gesetzt und gleichzeitig fünf Mitglieder des Verwaltungsrates der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde gewählt. Diese haben wiederum am 8. Dezember 2006 den Direktor der neuen Behörde bestimmt.

Nachfolgend gehen wir auf einige spezielle Neuerungen ein und erläutern deren Auswirkungen:

  • Revisionspflicht: Eine ordentliche Revision muss für Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen vorgenommen werden oder wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten, die Generalversammlung oder die Statuten dies verlangen (Opting-up). Bei allen übrigen Gesellschaften verlangt das Gesetz eine eingeschränkte Revision. Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann jedoch darauf verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (Opting-out). Umgekehrt kann die Gesellschaft faktisch gezwungen sein, beispielsweise zwecks Beschaffung von Fremdkapital, eine Revision vornehmen zu lassen (Opting-in). Die Revisionspflicht erfasst nicht nur die Aktiengesellschaft, sondern auch die GmbH, die Genossenschaft, die Stiftung und den Verein. Die Rechtsform spielt diesbezüglich also keine Rolle mehr; massgebend ist die Grösse des Unternehmens.

  • Publikumsgesellschaften: börsenkotierte Beteiligungspapiere, ausstehende Anleihensobligationen, Konsolidierungsbeitrag von Aktiven oder Umsatz einer solchen Gesellschaft > 20 %

  • Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen:
    Bilanzsumme CHF 10 Mio.

    Erlös CHF 20 Mio.

    Vollzeitstellen 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt

Zwei dieser Grössen müssen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Wenn eine Konzernrechnung erstellt werden muss, ist ebenfalls eine ordentliche Revision durchzuführen.

  • Revisionsstelle:
    • Publikumsgesellschaften werden durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen, die wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen durch einen zugelassenen Revisionsexperten und die Gesellschaften mit einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor geprüft.

    • Im Handelsregister wird unter der jeweiligen Gesellschaft die Revisionsstelle mit dem Hinweis eingetragen, ob es sich um eine ordentliche oder eingeschränkte Revision handelt.

    • Die Aufsichtsbehörde führt ein Register über die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen.

    • Im Anhang sind die Gründe, die zum vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben, aufzuführen.
  • Unabhängigkeit der Revisionsstelle: Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein und ist im Gesetz detailliert aber nicht abschliessend geregelt. Im Gegensatz zur ordentlichen Revision ist es der Revisionsstelle aber unter gewissen Voraussetzungen gestattet, bei der Vornahme einer eingeschränkten Revision auch bei der Buchführung mitzuwirken und andere Dienstleistungen anzubieten. Die gleiche Person, welche die Bücher führt und die Jahresrechnung erstellt, darf jedoch in keinem Fall auch die Prüfung durchführen.

  • Ordentliche Revision:
    • Prüfungsumfang: Die Revisionsstelle prüft, ob Jahres- und Konzernrechnung Gesetz, Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen, ob der Gewinnverwendungsantrag Gesetz und Statuten entspricht und ob ein internes Kontrollsystem existiert. Voraussetzung für positive Aussagen der Revisionsstelle ist deshalb, dass seitens der Gesellschaft das IKS dokumentiert, etabliert und praktiziert wird. Die Treuhand-Kammer hat diesbezüglich bereits in ihrem Positionspapier vom 31. August 2004 darauf hingewiesen, dass die Ausweitung des Prüfungsauftrags, die erhöhten Anforderungen an die Prüfungsdurchführung und deren Dokumentation sowie die zusätzlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Aufsicht über die Revisionsunternehmen zwangsläufig dazu führen werden, dass der Stundenaufwand und damit auch die Kosten für eine ordentliche Revision deutlich ansteigen werden.

    • Berichterstattung: Umfassender Bericht mit Feststellungen zuhanden des Verwaltungsrates, zusammenfassender Bericht über das Ergebnis der Revision zuhanden der Generalversammlung, Auskunftspflicht an der Generalversammlung sowie Anzeigepflichten bei offensichtlicher Überschuldung oder Verstössen gegen Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement.

    • Amtsdauer: Die Person, die die Revision leitet, darf das Mandat längstens während 7 Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von 3 Jah­ren wieder aufnehmen (Cooling-off-Periode).
  • Eingeschränkte Revision:
    • Prüfungsumfang: Die Revisionsstelle prüft, ob Jahresrechnung und Gewinnverwendungsantrag Gesetz und Statuten entsprechen. Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Das Interne Kontrollsystem stellt keinen Prüfungsgegenstand dar. Die Treuhand-Kammer und der STV|USF Schweiz. Treuhänder-Verband haben dazu einen Standard bis zum 15. August 2006 in die Vernehmlassung gegeben. In diesem Standard wird darauf hingewiesen, dass eine eingeschränkte Prüfung verglichen mit einer ordentlichen Revision weniger Sicherheit dafür bietet, dass Fehlaussagen der Jahresrechnung aufgedeckt werden und dass keine Prüfungen hinsichtlich deliktischer Handlungen erfolgen. Für wesentliche Positionen der Jahresrechnung werden grundlegende und bei latenten wesentlichen Fehlaussagen oder erhöhten inhärenten Risiken weiterführende Prüfungshandlungen empfohlen. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die eingeschränkte Revision wirklich nur in ganz einfachen Verhältnissen zu einer Entlastung des Revisionsaufwandes führen wird, wobei in diesen Fällen wahrscheinlich von der Opting-out-Klausel Gebrauch gemacht wird. Bei den übrigen eingeschränkt zu prüfenden Gesellschaften wurde primär die unter der ordentlichen Revision beschriebene Ausweitung des Prüfungsauftrags vermieden. Als Prüfungshandlungen, die über eine eingeschränkte Revision hinausgehen, werden die Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS), das Einholen von Bank-, Debitoren-, Kreditoren- und Anwaltsbestätigungen sowie Experten-Gutachten, die Inventurteilnahme, vertiefte Prüfungen im Bereich der Kalkulation von Herstellkosten, Plausibilisierung arbeits- und staatsrechtlicher Vorgaben etc. aufgeführt. Der definitive Standard der beiden Verbände liegt noch nicht vor. Laut Newsletter des KMU-Kompetenzzentrums der Treuhand-Kammer vom 19. September 2006 sollte der Standard im Oktober 2006 überarbeitet werden, so dass die Verbände im Dezember 2006 über die definitive Version Beschluss fassen konnten.

    • Unternehmensfortführung: Die Unternehmensleitung ist zur Einschätzung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag verpflichtet und muss dies dokumentieren. Der Prüfer beurteilt, ob die der Jahresrechnung zugrunde gelegte Annahme der Fortführungsfähigkeit vertretbar sei.

    • Berichterstattung: Kein Prüfungsurteil, sondern negativ formulierte Zusicherung im Prüftestat unter Hinweis auf eingeschränkte Natur der Prüfung und ohne Empfehlung zuhanden der Generalversammlung, ob die Jahresrechnung zu genehmigen oder zurückzuweisen sei, Auskunftspflicht an der Generalversammlung und Anzeigepflicht bei offensichtlicher Überschuldung und Untätigkeit des Verwaltungsrates.
  • Risikobeurteilung: Der neue Art. 663b Ziff. 12 OR verlangt, dass der Verwaltungsrat im Anhang der Jahresrechnung Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung macht. Damit wird dies bei ordentlichen und eingeschränkten Revisionen zum Prüfungsgegenstand der Revisionsstelle.

Zusammenfassung

In der Praxis werden die ordentlichen Revisionen umfangreicher und anspruchsvoller werden. Die eingeschränkten Revisionen werden ungefähr unserem heutigen Standard entsprechen. Kleinfirmen können Jahresabschlüsse ohne Revisionsbericht erstellen. Sobald die definitiven Verordnungen vorliegen, werden wir mit unseren Kunden Kontakt aufnehmen.