A: Mehrwertsteuer: Praxisänderungen per 1. Juli 2006
Der Bundesrat hat verschiedene Änderungen in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer beschlossen. Die Änderungen betreffen:
- Rechnungsstellung
- Behandlung von Formmängeln
- Aircraft Management und ähnliche Leistungen
- Leistungen im Sozialbereich
1. Rechungsstellung (neuer Artikel 15a MWSTGV / Artikel 14 Abs. 2 MWSTGV)
Bis anhin wurden Rechnungen nur zum Vorsteuerabzug zugelassen, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen genügten. Mit dem neuen Artikel anerkennt die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Vorsteuerabzug auch Rechnungen, welche den gesetzlichen Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger nicht vollumfänglich entsprechen. Voraussetzung ist aber, dass die betreffenden Personen trotzdem eindeutig identifizierbar sind. Dies ist der Fall, wenn
- die Identität der Vertragsparteien anhand der vorhandenen Angaben auf dem Beleg erkennbar ist
- die Rechnung in der Buchhaltung des Empfängers als Geschäftsaufwand oder Investition verbucht wird
- die bezogene Leistung für steuerbare Zwecke eingesetzt wird.
Ist die Rechnung nicht auf ein Unternehmen als Leistungsempfänger ausgestellt, sondern an einen Mitarbeiter des Leistungsempfängers, so berechtigt diese Rechnung trotzdem zum Vorsteuerabzug, wenn gemäss Praxismitteilung folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Identität des Leistungserbringers und des Mitarbeiters bzw. Arbeitnehmers des Leistungsempfängers ist erkennbar.
- Der Leistungsempfänger kann anlässlich einer Kontrolle auf Verlangen der ESTV ein Arbeitsverhältnis mit der in der Rechnung genannten natürlichen Person nachweisen.
- Der in Rechnung gestellte Aufwand wird vom Unternehmen, welches den Vorsteuerabzug geltend macht, als Geschäftsaufwand verbucht.
- Die bezogene Leistung wird für steuerbare Zwecke eingesetzt.
Sofern ein Steuerpflichtiger die Margenbesteuerung anwendet, darf auf den entsprechenden Belegen nicht auf die Steuer hingewiesen werden. Andernfalls war das volle Entgelt zu versteuern. Nach Art. 14 Abs. 2 MWSTGV wird die Margenbesteuerung jedoch zugelassen, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall aufgrund dieses Mangels entstanden ist. Dies wird dort zutreffen, wo der Leistungsempfänger entweder nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist oder keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat.
In der Praxismitteilung wird zudem nochmals darauf hingewiesen, dass bis zu Beträgen von CHF 400 pro Kassenzettel oder Coupon aus Gründen der Einfachheit auf die Angabe des Namens und der Adresse des Leistungsempfängers verzichtet werden kann. Im Weiteren wird festgehalten, dass trotz dieser Erleichterungen der Leistungsempfänger nach wie vor das Recht hat, eine formell korrekte Rechnung zu verlangen.
Gemäss dem Verordnungsgeber sollen diese neuen Bestimmungen auf alle pendenten Fälle angewendet werden.
2. Behandlung von Formmängeln (Artikel 45a MWSTGV)
Der erwähnte Gesetztesartikel lautet: "Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist".
Diese neue Bestimmung soll es ermöglichen, dass bei Formmängeln keine Korrekturen seitens der Steuerbehörden erfolgen, sofern erkennbar ist oder nachgewiesen wird, dass trotz des Mangels für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Als Beispiele dazu werden unter anderem erwähnt:
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Fehlender Ausfuhrbeleg dafür Vorlage des entsprechenden Einfuhrbeleges des Importlandes. |
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Verrechnung von steuerbaren Leistungen unter Konzerngesellschaften ohne Steuer, sofern der Leistungsempfänger über den vollen Vorsteuerabzug verfügt. |
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Nichtanwendung des Meldeverfahrens, sofern der Leistungserbringer korrekt deklariert und abgerechnet hat. |
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Im Ausland erbrachte Dienstleistungen, wenn sie trotz mangelhafter Bezeichnung nachgewiesen werden können. |
Trotz diesen Erleichterungen sollten die Steuerpflichtigen aber alles daran setzen, den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich nachzukommen. Es ist zudem wünschenswert, dass die Steuerbehörden keine überhöhten Anforderungen an den Nachweis stellen.
3. Aircraft Management und ähnliche Leistungen (Artikel 1a MWSTGV)
Bis anhin galt bei Aircraft Management und ähnlichen Leistungen der Ort der Leistung als Erbringerort. Neu gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger den Sitz hat. Ist dieser Sitz im Ausland, unterliegen die Leistungen nicht der Steuer, berechtigen aber trotzdem zum Vorsteuerabzug. Diese Regelung gilt auch für ähnliche Leistungen bei Schiffen, Eisenbahnwagen, Containern usw.
Weitere Details dazu finden Sie in der Praxismitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
4. Leistungen im Sozialbereich sowie im Bereich der Kinder- und Jugendbetreuung (Artikel 4a MWSTGV)
Grundsätzlich sind Tätigkeiten im Sozialbereich von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Wurden diese Leistungen nun aber nicht von den Behörden, sondern von einem Dritten vorgenommen (Outsourcing), so unterlag die Leistung des Dritten der Mehrwertsteuer. Das Gemeinwesen hingegen konnte die Vorsteuer nicht abziehen. Neu sind seit dem 1. Juli 2006 solche Leistungen von Dritten ebenfalls von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Für Details verweisen wir auf die Praxismitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
B: Bundesgesetz zur Unternehmensbesteuerung: Indirekte Teilliquidation und Transponierung
1. Indirekte Teilliquidation
Im Zusammenhang mit der indirekten Teilliquidation hat das Parlament am 23.06.2006 das Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung verabschiedet. Danach wird nur als Vermögensertrag besteuert: "Der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 % am Kapital einer Gesellschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person, soweit innert 5 Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert 5 Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 % verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Abs. 1, 152 und 153 nachträglich besteuert".
Die neue Regelung soll per 1. Januar 2007 in Kraft treten und auch für noch nicht rechtskräftige Veranlagungen der in den Steuerjahren ab 2001 erzielten Erträge gelten. Die Referendumsfrist läuft am 12. Oktober 2006 ab.
Mit dieser neuen Bestimmung wird nun die verschärfte und vom Bundesgericht bisher geschützte Praxis der Steuerbehörden korrigiert. Diese neue Regelung ist praxisnah und schafft wieder klarere Verhältnisse. Zusammen mit der vorgesehenen "Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Dividenden" (siehe Kurzinformation Bsp. b) werden nun wieder sinnvolle Nachfolgeregelungen möglich sein.
2. Transponierung
Eine Transponierung liegt vor, wenn eine natürliche Person aus ihrem Privatvermögen Beteiligungsrechte zu einem über dem Nennwert liegenden Preis an eine durch sie beherrschte Gesellschaft veräussert. Bisher wurde nicht unterschieden, ob es sich um Minderheits-, Mehrheitsbeteiligungen oder auch "nur" börsenkotierte Wertpapiere handelte.
Im neuen Bundesgesetz ist nur noch steuerbar: "Der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % am Kapital einer Gesellschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen".
Eine mögliche Besteuerung bei einem "Verkauf an sich selbst" erfolgt nun nach objektiven Kriterien. Auch dies ist zu begrüssen.
C. Obligationenrecht: Anpassungen im Aktienrecht
In unserer ORTAG INFORMATION vom Januar 2006 haben wir Ihnen bereits einen Überblick über die Änderungen des Obligationenrechtes bezüglich Revisionspflicht gegeben: Vertiefte ordentliche Revision bei wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen (CHF 10 Mio. Bilanzsumme, CHF 20 Mio. Umsatzerlös, 50 Vollzeitstellen), Einführung der eingeschränkten Revision bei kleineren Gesellschaften sowie bezüglich Revisionsaufsichtsgesetz.
Ebenfalls erwähnt haben wir das neue GmbH-Recht. Da die Vollzugsbestimmungen und das Inkraftsetzungsdatum noch nicht vorliegen, werden wir erst in der nächsten ORTAG INFORMATION näher darauf eingehen können.
Heute informieren wir Sie über einige andere Punkte der Änderung des Obligationenrechtes resp. des Aktienrechtes, die vermutlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 in Kraft treten.
Weitere Änderungen des Aktienrechts
- Gründung: Für die Gründung einer Aktiengesellschaft reicht zukünftig eine natürliche oder juristische Person oder Handelsgesellschaft aus.
- Verwaltungsrat:
Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen nicht mehr Aktionäre sein, sind aber trotzdem berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen und können Anträge stellen.
- Wenn die Gesellschaft durch einen Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten wird, entfällt neben dem sowieso aufgegebenen Erfordernis eines Schweizer Bürgerrechts auch der erforderliche Schweizer Wohnsitz von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrates.
- Sachübernahme: Diese Vorschriften sind nur noch bei Sachübernahmen von Aktionären oder diesen nahe stehenden Personen anwendbar. Transaktionen mit Dritten werden vom Gesetz nicht mehr erfasst.
- Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter: Bei Verträgen über CHF 1'000 ist Schriftlichkeit erforderlich.
- Begründete Besorgnis einer Überschuldung:
Die zu erstellende Zwischenbilanz muss einem zugelassenen Revisor (oder der für die Prüfung der Jahresrechnung zuständigen, höher qualifizierten Revisionsstelle) zur Prüfung vorgelegt werden.
- Der neue Art. 725 Abs. 3 OR lautet wie folgt: "Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle."
- Kapitalherabsetzung:
Das Aktienkapital darf nur unter CHF 100'000 herabgesetzt werden, sofern es gleichzeitig durch neues, voll einzubezahlendes Kapital in der Höhe von mindestens CHF 100'000 ersetzt wird.
- Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter, dafür erhalten sie bei der Wiedererhöhung ein unentziehbares Bezugsrecht. Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden.
- Löschung im Handelsregister:
Weist eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so kann sie der Handelsregisterführer nach dreimaligem ergebnislosem Rechnungsruf im Handelsregister löschen.
- Die ausgeschiedenen, als Organ eingetragenen Personen sowie andere Zeichnungsberechtigte können ihre Löschung auch selbst anmelden.
- Firma:
In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden (AG, GmbH, Genossenschaft). Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, müssen ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen Bestimmungen anpassen. Nach Ablauf dieser Frist ergänzt das Handelsregisteramt die Firma von Amtes wegen.
- Die Firmen der Aktiengesellschaften, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Genossenschaften müssen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsform deutlich unterscheiden (auch bei Verwendung von Personennamen).
- In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden. Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen und ähnliche Angaben verwendet werden.
D: Der Neue Lohnausweis (NLA)
Der neue Lohnausweis wird nun definitiv eingeführt und gilt ab Steuerjahr 2007 in der ganzen Schweiz. Sollte dies für 2007 infolge technischer Probleme nicht möglich sein, so kann trotzdem noch für 2007 der "alte" Lohnausweis ausgefüllt werden.
Auf der Homepage der "Schweizerische Steuerkonferenz"
www.steuerkonferenz.ch/d/lohnausweis.htm >>
können neben dem neuen Lohnausweisformular noch folgende Anleitungen heruntergeladen werden:
- Kurzanleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (4 Seiten).
- Ausführliche Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (19 Seiten).
- Änderungen vom 25. August 2006 (1 Seite) für diejenigen, die sich bereits mit der früheren Wegleitung auseinandergesetzt haben.
- Muster-Spesenreglemente.
Im Folgenden weisen wir auf einige Besonderheiten hin:
Buchstabe F: Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort
- Dieses Feld ist unter anderem anzukreuzen, sofern ein Geschäftsfahrzeug zu Verfügung steht, die effektiven Autokilometerkosten entschädigt werden oder z.B. ein Generalabonnement abgegeben wird.
Buchstabe G: Kantinenverpflegung/Lunch-Checks/Bezahlung von Mahlzeiten
- Dieses Feld ist anzukreuzen, sofern Lunch-Checks abgegeben werden, den Aussendienstmitarbeitern während mehr als der Hälfte der Arbeitstage die Mehrkosten für auswärtige Mahlzeiten bezahlt werden oder wenn die Möglichkeit besteht, das Essen in einem Personalrestaurant einzunehmen.
Sollte der Wert der abgegebenen Lunch-Checks den Betrag von monatlich CHF 180 (Stand 1.1.2007) übersteigen, so ist der übersteigende Betrag als zusätzlicher Lohn zu deklarieren.
Ziffer II: Gehaltsnebenleistungen
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Als Gehaltsnebenleistungen gelten alle Leistungen des Arbeitgebers, die nicht in Geldform ausgerichtet werden. Dazu gehört auch das zur Verfügung stellen eines Geschäftswagens, welcher auch privat benützt werden kann. In diesem Fall beträgt der zu deklarierende Betrag pro Monat 0,8 % (bisher 1 %) des Kaufpreises, exklusiv Mehrwertsteuer, mindestens aber CHF 150 pro Monat. Bei einem Kaufpreis des Fahrzeuges von CHF 40'000 ergibt sich folgender zu deklarierender Betrag pro Jahr: CHF 3'840 (12 x 0,8 % x 40'000).
Bei Leasingfahrzeugen gilt der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis.
Übernimmt der Arbeitnehmer wesentliche Kosten wie Unterhalt, Versicherungen, Benzin und Reparaturen, so ist keine Aufrechnung vorzunehmen jedoch unter Ziffer 15 anzumerken: "Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären".
Ist zudem der Privatgebrauch z. B. durch fest installierte Vorrichtungen erheblich eingeschränkt oder darf der Geschäftswagen nur für den Arbeitsweg gebraucht werden, so ist keine Aufrechung vorzunehmen.
Nach wie vor besteht jedoch die Möglichkeit, die Privatnutzung mittels eines Bordbuches festzuhalten und nur die effektiv privat gefahrenen Kilometer (ohne Arbeitsweg) mit CHF -.70 zu berechnen und entsprechend zu deklarieren.
Ziffer 13: Spesenvergütungen
Grundsätzlich sind folgende Vergütungsarten zu unterscheiden:
- Effektive Spesenvergütungen anhand von Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen
- Pauschale Spesenvergütungen
- Spesenvergütungen im Rahmen eines genehmigten Spesenreglementes
Effektive Spesenvergütungen
Keine Deklarationspflicht besteht, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden:
- Übernachtungsspesen werden gegen Beleg zurückerstattet.
- Die Höhe der effektiven Spesenvergütung entspricht in der Regel einem Wert von maximal CHF 35 beziehungsweise die Pauschale für eine Hauptmahlzeit beträgt maximal CHF 30.
- Kundeneinladungen werden gegen Originalquittung abgerechnet.
- Die Benutzung öffentlicher Transportmittel erfolgt gegen Beleg.
- Für die geschäftliche Benutzung des Privatwagens werden maximal 70 Rappen pro Kilometer vergütet.
- Kleinspesen werden gegen Beleg oder in Form einer Tagespauschale von maximal CHF 20 vergütet.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist im kleinen Feld zu Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises ein Kreuz anzubringen. Die effektiv ausbezahlten Spesen müssen nicht aufgeführt werden.
Sind jedoch die erwähnten Vorgaben nicht erfüllt, so müssen die effektiv vergüteten Spesen betragsmässig unter Ziffer 13.1 aufgeführt werden.
Pauschale Spesenvergütungen
Pauschale Spesenvergütungen müssen immer aufgeführt werden, auch wenn ein genehmigtes Spesenreglement besteht.
Besteht ein genehmigtes Spesenreglement, ist unter Ziffer 15 anzumerken: "Spesenreglement durch Kanton X am (Datum) genehmigt.
Ziffer 13.3: Beiträge an Weiterbildung
Werden solche Beiträge in Geldform an den Arbeitnehmer ausbezahlt, so müssen diese vollumfänglich deklariert werden.
Beiträge, die direkt an Dritte vergütet werden, sind nur anzugeben, wenn sie für einen bestimmten Arbeitnehmer geleistet werden und in einem Jahr pro Einzelereignis CHF 12'000 übersteigen. In diesem Falle ist der gesamte Betrag aufzuführen.
Nach der Wegleitung sind nicht aufzuführen: Vergütungen an Dritte für typisch berufsbegleitende Weiterbildungen z. B. Computerkurse, Sprachkurse, Kosten für mehrtägige Seminare.
Ziffer 14: Weitere Gehaltsnebenleistungen
Hier sind diejenigen Gehaltsnebenleistungen aufzuführen, welche der Arbeitgeber nicht selbst bewerten kann.
Nicht zu deklarierende Leistungen
In der Wegleitung werden folgende Leistungen aufgeführt, welche ausdrücklich nicht deklariert werden müssen:
- Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente SBB (für Generalabonnemente vgl. Rz 9 der Wegleitung).
- REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich (zu deklarieren sind lediglich Vergünstigungen, soweit sie CHF 600 pro Jahr übersteigen).
- Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis. Bei solchen Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 2.3 des Lohnausweises).
- Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.).
- Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1'000 im Einzelfall. Bei Beiträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 15 des Lohnausweises).
- Beiträge an Fachverbände unbeschränkt.
- Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind.
- Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis (zu deklarieren sind lediglich Beiträge, soweit sie CHF 500 pro Ereignis übersteigen).
- Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten.
- Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten.
- Gratis-Parkplatz am Arbeitsort.
- Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen.
- Gutschriften von Flugmeilen. Sie sollen für geschäftliche Zwecke verwendet werden.
Ziffer 15: Bemerkungen
In der Wegleitung wird speziell aufgeführt, welche Bemerkungen zu einem Eintrag führen z. B. Teilzeitanstellung, mehrere Lohnausweise usw.
Der neue Lohnausweis und die Mehrwertsteuer
Die private Benützung eines Geschäftswagens führt auch bei der Mehrwertsteuer zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Der zu deklarierende Betrag betrug pro Monat 1 % des Kaufpreises mindestens aber CHF 150 pro Monat. Mit der Einführung des neuen Lohnausweises wird nun dieser Satz ab 1.1.2007 ebenfalls auf 0,8 % des Kaufpreises (bzw. 0,4 % bei Fahrzeugen, wo kein Vorsteuerabzug möglich war) reduziert. Der Mindestsatz pro Monat von CHF 150 bleibt jedoch bestehen.
Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Mehrwertsteuer keine Freiliste kennt, wie wir sie unter dem Titel "nicht zu deklarierende Leistungen" aufgeführt haben. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht muss die Gesellschaft prüfen, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist, d.h. die Aufwendungen geschäftlich begründet sind und für steuerbare Umsätze verwendet werden.
Gemäss der erwähnten "Freiliste" sind im Lohnausweis Naturalgeschenke bis CHF 500 nicht zu deklarieren. Bei der Mehrwertsteuer beträgt die Freigrenze CHF 300. Liegen diese darüber, muss vollständig im Eigenverbrauch abgerechnet werden.
Bei "Fringe-Benefits-Leistungen" an das Personal ist aus mehrwertsteuerlicher Sicht immer abzuklären, ob eine Eigenverbrauchs- oder Lieferungssteuer abzurechnen ist oder ob Vorsteuerabzüge korrigiert werden müssen.
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