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Information
Oktober 2005


Anhang zur ORTAG INFORMATION Oktober 2005

Inhalt

A: Neuer Lohnausweis ab 2007

Nachdem gegen die Einführung des neuen Lohnausweises heftige Opposition erwuchs, wurde nun entschieden, den neuen Lohnausweis bei einer Auswahl von Arbeitgebern sorgfältig zu testen. Dabei soll geprüft werden, ob der neue Lohnausweis technisch umsetzbar, administrativ tragbar und ökonomisch sowie fiskalisch vernünftig ist. Nachdem dies jedoch noch einige Zeit dauert wurde die generelle Einführung des neuen Lohnausweises auf das Jahr 2007 verschoben.

Selbstverständlich können die Löhne der Jahre 2005 und 2006 freiwillig mit dem neuen Lohnausweis deklariert werden. Dabei sind aber die neuen Regelungen, insbesondere die neue Wegleitung, zu beachten.

Über den Ausgang des Pilotprojektes werden wir Sie selbstverständlich wieder orientieren.

Ein wesentlicher Kritikpunkt des neuen Lohnausweises ist die Festlegung des Privatanteils für die Benützung des Geschäftsautos für private Fahrten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Kantonale Steueramt Zürich in einer neuen Weisung vom 21. Januar 2005 die Kriterien für die Festlegung des Privatanteils bestimmt hat. Diese entsprechen den Regelungen wie beim neuen Lohnausweis. Der zu deklarierende Privatanteil beträgt pro Monat 1 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) mindestens aber CHF 150 pro Monat. Bei einem Kaufpreis des Fahrzeuges von CHF 50'000 beläuft sich der zu deklarierende Betrag damit auf CHF 6'000.

Bei Drucklegung dieser INFO erreicht uns die Mitteilung, dass die Initiative des Kantonalzürcherischen Gewerbeverbandes gegen den neuen Lohnausweis zustande gekommen ist.


B: Neuerungen bei Liegenschaften

a) Rückstellung bei Geschäftsliegenschaften

Ab Steuerperiode 2005 kann im Kanton Zürich ohne besonderen Nachweis eine Rückstellung für Grossreparaturen von maximal 1 % der am Ende des Geschäftsjahres gültigen Gebäudeversicherungssumme der jeweiligen Liegenschaft gebildet werden. Die Höhe der Rückstellung darf jedoch 15 % der Gebäudeversicherungssumme nicht übersteigen.

Die Sätze für die Abschreibungen auf Liegenschaften haben sich nicht verändert. Nach wie vor gelten die Gestehungskosten des Landes als unterste Abschreibungsgrenze. Die Abschreibungssätze finden Sie in unserer INFO vom Oktober 2001.

b) Anschaffungsnahe Liegenschaftenunterhaltskosten

Nach der sogenannten "Dumont-Praxis" kann der Erwerber einer Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nur solche Liegenschaftenunkosten steuerlich abziehen, welche für den normalen, periodischen Unterhalt aufgewendet werden müssen. Mit dieser Praxis soll ein Steuerpflichtiger, der eine Liegenschaft günstiger kauft, um sie zu renovieren, steuerlich nicht besser gestellt werden als derjenige Steuerpflichtige, der eine bereits renovierte Liegenschaft erwirbt. Im Kanton Zürich wurden hingegen nur die wertvermehrenden Aufwendungen, also solche, welche zu einer Wertvermehrung einer Liegenschaft führen, nicht zum Abzug zugelassen.

In einem Entscheid des Bundesgerichtes vom 2. Februar 2005 hat das Gericht jedoch bestimmt, dass auch für die Kantone kein Spielraum mehr bestehe. So könne der Begriff Unterhaltskosten auch im Kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als für die Direkte Bundessteuer. Damit muss auch bei der Einschätzung der Kantonalen Steuern die Dumont-Praxis angewendet werden.

c) Grundstückgewinnsteuern

Das Verwaltungsgericht Zürich hat im April 2004 entschieden, dass für Liegenschaftshändler die Grundstückgewinnsteuer als abzugsfähiger Aufwand geltend gemacht werden kann.

d) Lex Koller, Grundstückerwerb durch Ausländer

Der Bundesrat hat im März 2005 entschieden, dass Ausländer zukünftig direkt in börsenkotierte Wohnimmobilien-Aktiengesellschaften investieren können. Bisher liess die Lex Koller nur ausländische Investitionen in entsprechende Immobilienfonds zu.



C: Berufliche Vorsorge, BVG

 a) 1. BVG-Revision, 3. Paket

Im September 2004 haben wir Sie detailliert über die 1. BVG Revision mit den gestaffelten drei Paketen informiert. Am 1.1.2006 tritt das 3. und letzte Paket in Kraft.

Geregelt werden in der Verordnung 2 zum BVG die Grundsätze der beruflichen Vorsorge mit den Prinzipien Angemessenheit (u.a. max. 70 % reglementarische Leistung vom AHV Lohn vor der Pensionierung, max. 25 % AG- und AN-Beiträge vom AHV Lohn), Kollektivität, Gleichbehandlung und Planmässigkeit sowie das Versicherungsprinzip (mindestens 6 % der Beiträge für Risikoversicherung).

Es bestehen ferner Vorschriften über die Anforderungen an die Vorsorgepläne mit dem Mindestalter für den Altersrücktritt (58 Jahre mit Übergangsfrist bis 2010), maximaler Einkaufsbetrag (freie Regelung im Reglement, bisherige Beschränkung Art. 79a BVG entfällt) und maximaler versicherbarer Lohn (10 x max. versicherter BVG-Lohn, zurzeit CHF 774'000).

Gerne stellen wir Ihnen auf Anfrage detaillierte Unterlagen zur 1. BVG-Revision zu.

b) Mindestzinssatz 2006

Der Bundesrat hat die Mindestverzinsung der Alterskonti bei 2,5 % belassen.


D: Dividendenbesteuerung, diverse Steueranpassungen

a) Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung

Die Fakten sind bekannt: Erwirtschaftet eine Kapitalgesellschaft einen Gewinn, so unterliegt dieser der Ertragsbesteuerung. Wird der Gewinn anschliessend an den Anteilsinhaber ausgeschüttet, so erfolgt bei ihm noch die Einkommensbesteuerung. Man spricht von einer wirtschaftlichen Doppelbelastung.

Die vom Bundesrat veröffentlichte Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) strebt nun eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung an. Wie weit diese gehen wird und an welche Bedingungen diese geknüpft sein wird, ist noch nicht festgelegt.

Bereits heute kennen einige wenige Kantone Gesetzesbestimmungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Es sind dies die Kantone

  • Nidwalden
  • Obwalden
  • Schaffhausen
  • Appenzell Innerhoden
  • Luzern.

Die Zuger Regierung hat nun mit der Steuergesetzrevision 2006 ebenfalls eine Milderung der Doppelbesteuerung auf Dividenden im Entwurf der Steuergesetzrevision 2006 vorgesehen. Danach sollen die ausgeschütteten Gewinne beim Empfänger nur zu 70 % besteuert werden, wenn seine Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft mindestens 5 % des Kapitals beträgt oder die Beteiligung einen Verkehrswert von mindestens CHF 5 Mio. besitzt. Ferner sollen die Beteiligungspapiere bei der Vermögenssteuer ebenfalls nur zu 70 % besteuert werden.

Der Kanton Schwyz sieht ab 2007 eine Milderung der Doppelbelastung vor.

b) Ab 2005 geänderter Abzug für behinderungsbedingte Kosten

Gemäss der Medienmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich werden ab Steuerperiode 2005 der Abzug der Krankheits- und Unfallkosten einerseits und der Abzug der behinderungsbedingten Kosten andererseits unterschiedlich behandelt. Während die Krankheits- und Unfallkosten nur abgezogen werden können, soweit sie einen Selbstbehalt von 5 % des Nettoeinkommens übersteigen, besteht für den Abzug der behinderungsbedingten Kosten kein solcher Selbstbehalt mehr. Die gleiche Regelung gilt auch bei der Direkten Bundessteuer.

c) Änderung bei der Emissionsabgabe  

Per 1. Januar 2006 wird die Freigrenze bei der Ausgabe von Aktien und von GmbH-Anteilen von heute CHF 250'000 auf neu CHF 1 Mio. erhöht. Für den übersteigenden Teil beträgt der Abgabesatz unverändert 1 %.

d) Steuern 2006 Kanton Zürich

Der Regierungsrat schlägt eine Erhöhung des Steuerfusses von 100 auf 105 % vor. Der Kantonsrat wird im Dezember 2005 darüber befinden.

e) Ausgleich der kalten Progression bei der Bundessteuer

Der Bundesrat ist verpflichtet, bei einem Anstieg des Landesindexes um 7 % die kalte Progression auszugleichen (1995 Index 142,3 und Ende 2004 Index 153,1). Ab 2006 werden deshalb die Tarifstufen gleichmässig angepasst. Gleichzeitig werden auch die frankenmässigen Abzüge erhöht: Kinderabzug neu 6100 (5600), Zweitverdienerabzug 7600 (7000), Versicherungsabzug Verheiratete 3300 (3100), Versicherungsabzug Übrige 1700 (1500).

Einige Beispiele über die Auswirkungen der Tarifkorrektur (Basis: verheiratete Personen)

Steuerbares Einkommen
CHF

Steuerbetrag
CHF 2006

Steuerbetrag
CHF bisher

29'200
  (27'400)
25
 
25
 
100'000
 
2'171
 
2'425
 
200'000
 
13'346
 
14'174
 
400'000
 
39'346
 
40'174
 


Ab einem Einkommen von CHF 843'600 (bisher CHF 788'400) beträgt die Jahressteuer einheitlich 11,5 %.

  • Besteuerung von privaten Kapitalgewinnen / gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im Juni 2005 das Kreisschreiben Nr. 8 publiziert, welches ein Hilfsmittel zur Abgrenzung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung darstellen soll.

Gemäss diesem Kreisschreiben geht die Steuerverwaltung von einem steuerfreien, privaten Kapitalgewinn aus, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt werden:

  • die Haltedauer beträgt mindestens ein Jahr
  • das Transaktionsvolumen beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestandes zu Beginn der Steuerperiode
  • das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen; das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50 % aller steuerbaren Einkünfte betragen
  • die Anlagen sind grundsätzlich allen Anlegern zugänglich und stehen nicht in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
  • die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.

Als Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit erwähnt das Kreisschreiben:

  • die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
  • die Häufigkeit der Geschäfte und eine kurze Besitzdauer
  • der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse
  • der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
  • die Wiederanlage der erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände.

Wird der Steuerpflichtige als "gewerbsmässiger Wertschriftenhändler" eingestuft, so wird neben dem Ertrag (z.B. Dividenden, Couponserträge etc.) auch der Gewinn als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Darauf ist auch die AHV geschuldet. Der Gewinn aus der Veräusserung von Wertschriften wird definiert als Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Gestehungskosten, abzüglich Kosten der Veräusserung. Im Falle von Verlusten können diese grundsätzlich geltend gemacht werden. Dazu sind aber umfangreiche Aufzeichnungen notwendig, die "Gewähr für die vollständig und zuverlässige Erfassung des Geschäftseinkommens und -vermögens bieten sowie eine zumutbare Überprüfung durch die Steuerbehörden ermöglichen". (Für die Besteuerung als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler bestehen übrigens ebenfalls entsprechende Regeln.

g) Abschaffung Fifty-Fifty-Praxis (Domizilgesellschaften)

Insbesondere bei Ausland-Ausland-Geschäften konnte bisher die Fifty-Fifty-Praxis angewendet werden. Die Regel bestand darin, dass 50 % des Bruttogewinnes pauschal als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt wurde. Vermutlich auch auf Druck ausländischer Staaten hat die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Praxis abgeschafft und verlangt nun auch bei Ausland-Ausland-Geschäften eine geschäftsmässige Begründung des verbuchten Aufwandes. Zur geschäftsmässigen Begründung gehört, dass Aufwendungen zu Gunsten von Gesellschaften in Steueroasen und Zahlungen auf Bankkonti ohne Offenlegung der wahren Leistungsempfänger nicht mehr als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Es wird aber trotzdem möglich sein, bei den Veranlagungsbehörden rechtsverbindliche Auskünfte über die Angemessenheit solcher Aufwendungen einzuholen. Kann keine Einigung erzielt werden so wird die Steuerbehörde die Steuerfaktoren jedoch nach pflichtgemässem Ermessen feststellen.

Das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlassene Kreisschreiben Nr. 9 vom 22. Juni 2005 trat am 1. Juli 2005 in Kraft. Steuerpflichtige, die schon bisher nach der Fift-Fifty-Regelung eingeschätzt wurden oder von der zuständigen Steuerbehörde eine Rechtsauskunft über die Abzugsfähigkeit einer pauschalen Kostendeckung erhalten haben, können die bisherige Praxis weiterhin für die Geschäftsabschlüsse anwenden, die vor dem 1. Januar 2009 enden.

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