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Information
September 2004
Anhang C:
Neuerungen in der beruflichen Vorsorge


Im laufenden Jahr wurden im Bereich der beruflichen Vorsorge verschiedene Gesetzes- und Ver­ordnungsänderungen verabschiedet. Nachstehend haben wir die wesentlichsten Neuerungen der verschiedenen Mitteilungen über die beruflichen Vorsorge, Medienmitteilungen, Gesetzes- und Verordnungstexte (z.T. Entwürfe) zusammengefasst:

1. BVG-Revision, 1. Paket (Transparenz, paritätische Verwaltung und Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages), auf den 1. April 2004 in Kraft getreten :

  • Paritätische Verwaltung (Art. 51 BVG): Neben weiteren Änderungen der Absätze 1 und 3 verlangt Absatz 6, dass die Vorsorgeeinrichtung die Erst- und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter im obersten paritätischen Organ auf eine Weise zu gewährleisten hat, dass diese ihre Führungsaufgaben wahrnehmen können. Absatz 7 ermöglicht dem Mitglied des obersten paritätischen Organs, von der Vorsorgeeinrichtung eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen zu verlangen.
  • Berechnung des Deckungskapitals (Art. 16a BVV 2): Die Versicherungseinrichtung muss der Vorsorgeeinrichtung bei der Auflösung des Vertrages so viel Deckungskapital mitgeben, wie sie von ihr im Falle eines Neuabschlusses im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen verlangen würde.
  • Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung (Art. 47 BVV 2): Die Jahresrechnung ist neu nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 in der Fassung vom 1. Januar 2004 aufzustellen und zu gliedern. Dies hat im wesentlichen zur Folge, dass der Kontenrahmen angepasst werden muss und dass der Anhang in der Regel noch etwas umfangreicher wird. Für den Bezug der kompletten Fachempfehlungen zur Rechnungslegung in Buchform verweist die Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung an den Verlag SKV und bietet auf Ihrer Homepage den Swiss GAAP FER 26 zum Download an http://www.fer.ch/de/pdf/FER26def.pdf »
  • Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art.  68a BVG und Art. 48d BVV 2): Die Vorsorgeeinrichtung muss die Grundlagen für die Berechnung der Überschuss­beteiligung und die Grundsätze für deren Verteilung im Reglement festlegen. Grundsätzlich müssen die Überschüsse den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden. Die Vorsorgeeinrichtung muss jährlich eine kommentierte nachvollziehbare Abrechnung über die Berechnung und Verteilung der Überschussbeteiligung erstellen.
  • Anlagen beim Arbeitgeber (Art. 57 BVV 2): Absatz 1 regelt jetzt klar, dass das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden darf, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist. Absatz 2 beschränkt die Begrenzung der ungesicherten Anlagen von freien Mitteln beim Arbeitgeber auf 5 % (bisher 20 % resp. für Beteiligungen max. 10 %) des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung.
  • Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber (Art. 58 Abs. 2 BVV 2): Buchstabe a wird ein zweiter Satz angehängt, wonach die Garantie auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein muss. Dies dient dem Schutz des Vorsorgevermögens, weil so die Garantie nicht zugunsten des Arbeitgebers nutzbar gemacht werden kann und Missbräuche damit im voraus ausgeschlossen sind. Buchstabe b wird insofern geändert, als Grundstücke des Arbeitgebers, welche diesem zu mehr als 50 % ihres Wertes als Industrie-, Gewerbe- oder Geschäftsliegenschaft dienen, nicht mehr zur Sicherstellung von Forderungen gegen den Arbeitgeber verpfändet werden können (bisher konnten max. 50 % des Verkehrswertes verpfändet werden). Diese Änderung liegt darin begründet, dass derartige Liegenschaften bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder gar Konkurs des Arbeitgebers ihren Wert innerhalb von kurzer Zeit praktisch vollständig einbüssen können, weil die ursprüngliche Nutzung nicht mehr möglich ist. Sie sind daher als Sicherheit ungeeignet.
  • Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004: Gemäss Absatz 1 müssen die Vorsorgeeinrichtungen ihre Reglemente und ihre Organisation (z.B. auch EDV-Systeme) bis zum 31. Dezember 2004 den neuen Bestimmungen anpassen. Die neuen Rechnungslegungsstandards werden also erstmals für die Jahresrechnung 2005 zur Anwendung gelangen. Gemäss Absatz 2 gelten die neuen Begrenzungen für beim Inkrafttreten der Änderung bestehende Anlagen beim Arbeitgeber sowie für Grundpfänder nach Art. 58 Abs. 2 Bst. b BVV 2 ab 1. Januar 2006.

1. BVG-Revision, 2. Paket (Verordnungsänderungen und Vereinheitlichung des Frauenrentenalters), Inkrafttreten auf den 1. Januar 2005:

  • Mindestbetrag des versicherten Lohnes (Art. 2, 7 und 8 BVG, Art. 3a BVV 2): Neu sind Personen mit einem massgebenden AHV-Lohn von mehr als CHF 18'990 (im 2004 CHF 25'320) obligatorisch zu versichern. Der koordinierte Lohn wird als Teil des Jahreslohnes zwischen CHF 22'155 (im 2004 CHF 25'320) und CHF 75'960 (unverändert) ermittelt. Dadurch werden neu jene Arbeitnehmer benachteiligt, deren massgebender AHV-Lohn mehr als CHF 22'155 beträgt. Der koordinierte Lohn muss nämlich in jedem Fall auf mindestens CHF 3'165 (unverändert) aufgerundet werden. Also auch bei Arbeitnehmern, deren Lohn zwi­schen CHF 18'990 und CHF 22'155 liegt. Demzufolge wird für Jahreseinkommen zwischen CHF 18'990 und CHF 25'320 ein Mindestlohn von CHF 3'165 versichert.
  • Höhe der Altersrente und ordentliches Rentenalter (Art. 14 BVG, Art. 62a – 62c und Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Juli 2004 Bst. a BVV 2): Im obligatorischen Bereich beträgt der Mindestumwandlungssatz neu 6,8 % (bisher 7,2 %) für das ordentliche Rentenalter 64 resp. 65 von Frau und Mann. Für die Jahrgänge 1942 – 1949 bei den Frauen und 1940 – 1949 bei den Männern bestehen abgestufte Übergangsbestimmungen. Im überobligatorischen Bereich kann das Reglement von diesen Vorschriften abweichen.
  • Weitere begünstigte Personen (Art. 20a BVG und BVV 2): Das Recht der beruflichen Vorsorge hat die bisherige Limitierung der Begünstigtenordnung des Steuerrechtes (Kreisschreiben Nr. 1a Veranlagungsperiode 1987/88) übernommen. Die häufigste Anwendung dürfte die überlebenden Konkubinatspartner betreffen. Fehlen begünstigte Personen nach den Buchstaben a und b des Artikels, können nur noch die übrigen gesetzlichen Erben mit den von der versicherten Person einbezahlten Beträgen (inkl. der von ihr geleisteten Einkaufssummen) oder mit 50 % des Vorsorgekapitals begünstigt werden.
  • Höhe der Hinterlassenenleistungen (Art. 21 BVG): Neu sieht das Gesetz neben der Witwen- auch eine Witwerrente von 60 % der vollen Invalidenrente vor.
  • Kapitaloption (Art.  37 BVG): Statt die ganze Altersleistung als Rente zu beziehen, haben Versicherte laut Gesetz neu das Recht, einen Viertel davon als Kapital zu beziehen. Die Reglemente können die Kapitaloption weiterhin für einen grösseren Teil oder sogar für die ganze Leistung anbieten.
  • Grundsatz der Loyalität in der Vermögensverwaltung (Art. 53a BVG, Art. 48f – 48h und 49a BVV 2): Das Gesetz verpflichtet den Bundesrat, die Grundsätze festzulegen, welche die Vermögensverwalter der Vorsorgeeinrichtung bei der Vermögensanlage und –verwaltung zu beachten haben. Untersagt sind insbesondere Eigengeschäfte, die missbräuchlich sind bzw. die auf einen Informationsvorsprung oder einen Vorteil bei der Anlagetätigung zurückzuführen sind. Diese Vorschriften stellen gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. c BVV 2 ebenfalls Prüfungsge­genstand der Kontrollstelle dar.
  • Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b – 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV 2): Die Vorsorge-einrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Das Gesetz verpflichtet den Bundesrat, die Grundsätze festzulegen, die eine Vorsorgeeinrichtung bei einer Liquidation zu berücksichtigen hat, und insbesondere zu bestimmen, wie die Reserven zu verteilen sind (siehe Art. 27g und 27h BVV 2).
  • Rückstellungen und Schwankungsreserven (Art. 65b BVG, Art. 48e BVV 2): Die Vorsorge­einrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. Die Vorschriften der Fachempfehlung zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 vom 1. Januar 2004 (insbeson­dere Ziffer 15, 4. Lemma) sind einzuhalten.
  • Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 66 Abs. 4 BVG, Art. 331 Abs. 3 OR): Der Arbeitgeber überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.
  • Höhe (Art. 7 FZV) und Fälligkeit (Art. 2 FZG) des Verzugszinses auf der Austrittsleis­tung: Bisher wurde die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt war ein Verzugszins (BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent) zu zahlen. Neu muss die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung innert 30 Tagen überweisen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat. Andernfalls ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent zu entrich­ten ( è  ab 1. Januar 2005 3,5 %).

Mindestzinssatz (Art. 12 Bst. d BVV 2):

  • Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2005 von 2,25 % auf 2,5 % zu erhöhen. Dieser Mindestzinssatz betrifft einzig die BVG-Minimalvorsorge und nicht den überobligatorischen Teil des Vorsorgeguthabens.

1. BVG-Revision, 3. Paket (Begriff der beruflichen Vorsorge, Einkauf), Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2006 vorgesehen:

  • Einkauf (Art. 79b BVG): Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. Die bisherigen zusätzlichen Einschränkungen (Art. 79a BVG) gelangen nicht mehr zur Anwendung.
  • Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen (Art. 79c BVG): Der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmer oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden ist auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG (aktuell CHF 75'960) beschränkt.

Auf Anfrage stellen wir Ihnen gerne weitere Unterlagen zu und sind Ihnen bei der Einrichtung neuer Kontenpläne oder der Anpassung von Reglementen behilflich.